Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 03.07.2015; Aktenzeichen 3 O 1050/14) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferinnen V-GmbH und der H-GmbH & Co. KG gegen das Grundurteil des LG Erfurt vom 3.7.2015, Az. 301 O 50/14, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Beklagten 85 %, die Klägerin 15 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen im Berufungsverfahren hat die Klägerin 15 % zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten in diesem Berufungsverfahren selbst. Die weiter gehende Kostenentscheidung wegen der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten oder die jeweilige Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen (vgl. II.3c),
Gründe
I. Die Klägerin macht kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend.
Die Klägerin verantwortet als öffentliches Unternehmen den öffentlichen Nahverkehr zwischen G- und dem Nordrand des Thüringer Waldes. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft sie Oberbaumaterialien, unter anderem Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1 ist bei der Herstellung, dem Handel und dem Vertrieb von Weichen, Kreuzungen und sonstigen Teilen des Oberbaus von Schienenbahnen tätig. Auch die Beklagte zu 2 handelt mit Eisenbahn-Oberbaumaterialien. lm Jahr 2010 hat die Beklagte zu 1 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung ihren Geschäftsbereich. Gleisbau" auf die Beklagte zu 2 übertragen.
Die Beklagten waren Teilnehmer des so genannten "Kartells", gegen die ein Karteilordnungswidrigkeitenverfahren geführt wurde, das mit einer durch Beschluss vom 18.07.2013 gegen die Beklagten verhängten Geldbuße endete (vgl. Anlage B 1). Die Streithelferinnen der Beklagten waren ebenfalls Mitglieder dieses Kartells, gegen die Bußgeldbescheide ergangen sind.
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin betreffen folgende Beschaffungsvorgänge der Klägerin:
- Rekonstruktion Betriebshof ... Straße Bauabschnitl 2.2, Auftrag der Klägerin vom 01.10.2001, Rechnung der Beklagten vom 30.11.2001 über (korrigiert) DM 160.019,08 netto;
- Sanierung Gleisstrecke B L Bauabschnitt 2, Auftrag der Klägerin vom 25.09.2002, Rechnung der Beklagten vom 29.11.2002 über (korrigiert) EUR1 ..., ...,
- Gleiserneuerung Streckenabschnitt S. in der Stadt G., Los 3 Lieferungen Gleis, Auftrag der Klägerin vom 18.10.2007, Rechnung der Beklagten vom 12.11.2007 über EUR 1 ..., -,
- Gleisgrunderneuerung L. Km 9, ... bis 9, ..., Auftrag der Klägerin vom 25.06.2009, Rechnung der Beklagten vom 15.07.2009 über EUR 3-, ....
Die jeweils Vertragsgegenstand der Beschaffungsvorgänge gewordenen "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Klägerin enthalten eine in allen Verträgen seit 2000 unter Ziff. 7 jeweils gleichlautend verwendete Klausel mit folgendem Wortlaut: "Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird (...)".
Unter dem 30.12.2003 stellte die Klägerin Güteantrag (vgl. Anlage K 8). Unter dem 10.2.2014 (vgl. Anlage K 9) wurde das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Auf die Streitverkündung der Beklagten sind die T-GmbH, die vo-GmbH und die V-GmbH und die H-GmbH & Co. KG dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 4-, - nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1-, - seit dem 01.10.2001, aus weiteren EUR 1-, - seit dem 20.9.2002, aus weiteren EUR 2-, - seit dem 18.10.2007 sowie aus weiteren EUR 6-, - seit dem 25.06.2009 zu zahlen; sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu ersetzen
- sämtliche über den mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten pauschalierten Schadenersatz hinausgehende sowie von dem mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten pauschalierten Schadenersatz nicht erfasste Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung, die d...