Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 3 O 388/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 01.12.2021, Az. 3 O 388/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Versicherungsmaklervertrages.
I. Die Klägerin betreibt ein metallverarbeitendes Gewerbe. Der Beklagte ist Versicherungsmakler.
Am 13.12.2007 schlossen die Parteien einen Versicherungsmaklervertrag (vgl. Anlage K 1). Der Beklagte war seitdem für die Klägerin als Versicherungsmakler tätig. Noch im Dezember 2007 vermittelte der Beklagte der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Anlage K 19).
Im September 2011 kam es nach Beratung durch den Beklagten zu dem Abschluss eines neuen Sachversicherungsvertrags zwischen der Klägerin und der Berliner Versicherung Aktiengesellschaft (im Folgenden: BVAG) mit Versicherungsbeginn zum ... ("Betriebs-Vielschutz", Versicherungsvertrag-Nr. ..., vgl. Anlage K 4). In dieser Versicherung war das Risiko eines einfachen Diebstahls vom Außengelände nicht abgedeckt (vgl. Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008), Abschnitt A § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, vgl. Anlage K 4, S. 47). Versicherungsort war das Betriebsgelände der Klägerin mit der Anschrift "..., ...".
Die Klägerin war zuvor, jedenfalls im Jahr 2011, alleinige Versicherungsnehmerin der seit 2003 bei der ... bestehenden betrieblichen Versicherung, der "R+V Universalpolice plus Gebäude- und Inhaltsversicherung", Nr. ... (vgl. Nachtrag Nr. 009 zur R+V Universalpolice plus Gebäude- und Inhaltsversicherung", Anlage K 15). Diese deckte Einbruchdiebstähle aus Gebäuden und Behältnissen ab, nicht aber den Diebstahl von auf dem Betriebsgelände außerhalb von Gebäuden gelagerten Sachen (vgl. C.1 der Versicherungsbedingungen, Anlage K 15). Das Betriebsgelände "..., ...", war Versicherungsort (vgl. Anlage K 15). Ursprünglich war im Jahr 2003 die Firma E. GmbH Versicherungsnehmerin in zwei Versicherungsverträgen betreffend das Betriebsgelände "..., ...", und das Betriebsgelände "..., ...", gewesen (vgl. Anträge vom 02.06.2003, Anlage B 1, S. 1 und S. 5). Die Klägerin war bereits 2003 jeweils Mitversicherungsnehmerin (vgl. Versicherungsscheine, Anlage BK 3, S. 17 f.). Wann die Klägerin in die Stellung der Hauptversicherungsnehmerin eingerückt ist, geht aus dem Parteivortrag nicht hervor. Der Versicherungsvertrag betreffend das Betriebsgelände "..., ..." wurde 2011 von der Klägerin nach Beratung durch den Beklagten gekündigt.
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin "..." waren die mit der Klägerin durch ihre Gesellschafter verbundenen Firmen O..., H... und M. GmbH tätig. Die weitere Firma E. GmbH "ruhte" zu diesem Zeitpunkt. Diese Firmen waren weder ausdrücklich als Vertragspartei in den Versicherungsmaklervertrag vom 13.12.2007 noch als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person in dem 2011 mit der BVAG abgeschlossenen Sachversicherungsvertrag aufgeführt.
Im November 2013 und Dezember 2013 zeigte die Klägerin telefonisch bei den Versicherungsmaklern E. & N. OHG, mit denen der Beklagte kooperierte, Diebstähle von außerhalb von Gebäuden gelagertem Material an (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 10.12.2013 übermittelte die Firma O... der Polizeiinspektion A. eine Stehlgutliste (vgl. Anlage K 2). Die Täter wurden nicht ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (vgl. Anlage K 3).
Die Jahresabschlüsse der BVAG, die erst mit dem Geschäftsjahr 2011 ihre bundesweite Tätigkeit als Maklerversicherer aufgenommen hatte, wiesen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 hohe Fehlbeträge auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.07.2015 wurde auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BVAG eröffnet. Die Klägerin meldete im September 2015 Forderungen in Höhe von 46.480,02 EUR zur Insolvenztabelle an.
Die Klägerin behauptet, dass es auf ihrem Betriebsgelände "..." zu zwei Diebstahlereignissen in den Zeiträumen vom 22.11.2013 bis zum 25.11.2013 und vom 29.11.2013 bis zum 30.11.2013 gekommen sei. Dabei sei Material, vor allem Edelstahlbleche, das auf dem Betriebsgelände, aber nicht in Gebäuden gelagert gewesen sei, im Wert von 41.687,50 EUR entwendet worden. Für die Reparatur des Zaunes hätten 200 EUR aufgewendet werden müssen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das entwendete Material, das vollständig im Eigentum der F...