Leitsatz (amtlich)
1.
Die Regelung des § 21 a Abs. 4 ThürKAG betrifft nur Beiträge, die unter die Privilegierung fallen, mithin solche, die nach der Gesetzesänderung nicht oder nicht mehr zu erheben sind. Für nichtprivilegierte Beiträge bleibt eine bereits eingetretene Fälligkeit bestehen.
2.
Die Neubescheidung des nicht privilegierten Teiles des Beitrags ist zu dessen Erhebung nicht erforderlich.
3.
Die Bekanntmachung eines Bescheids über Herstellungsbeiträge an den Zwangsverwalter des haftenden Grundstücks löst nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung aus.
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 6 O 531/06) |
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.10.2006, Az.: 6 O 531/06 -g-, wird zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Rang ihrer gegen die Insolvenzschuldnerin F Bau GmbH bestehenden Forderungen in dem Verteilungsverfahren des Amtsgerichts Nordhausen ( 7 K 19/01) aus der Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen, im Grundbuch von K eingetragenen Grundstücke.
In dem Teilungsplan vom 27.04.2006, ist die Forderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 152.806,58 EUR unter der lfd. Nr. 2 vorrangig vor der Forderung der Klägerin (lfd. Nr. 3 des Teilungsplanes) eingetragen.
Der Beklagte stützt seine Forderung auf zwei von ihm am 05.12.2002 erlassene Bescheide, die die Beiträge der Insolvenzschuldnerin für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung auf der Grundlage des § 7 ThürKAG a.F. i.V.m. seiner Abwassersatzung zum Gegenstand haben.
Mit der Klage begehrt die Klägerin, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Nordhausen als begründet auszusprechen und den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass ihre Forderung von 3.579.043,10 EUR vor derjenigen des Beklagten in Höhe von 152.806,58 EUR zu befriedigen sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.10.2006 stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die von dem Beklagten angemeldeten Beiträge für Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung aus den Jahren 2002 seien nicht fällig. Die Fälligkeit trete nach § 220 AO nicht vor Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung ein. Es müsse für den Beitragspflichtigen nachvollziehbar sein, was er aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten gesetzlichen Änderung wirklich zahlen müsse. Ein konkreter, nachvollziehbarer Bescheid liege nicht vor, da aus dem ursprünglichen Bescheid der Betrag, der nunmehr - nach der Reform des ThürKAG - zu entrichten sei, nicht ersichtlich sei.
Aus den Bescheiden des Beklagten könne auch keine Teilfälligkeit herleitet werden. Daraus, dass dem Wortlaut des § 21 a Abs. 4 ThürKAG nicht das Wort "insoweit" entnommen werden könne, sei ersichtlich, dass es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht gewollt gewesen sei, dass der bisherige Bescheid wirksam bleibe. Gegen eine Teilfälligkeit spreche auch, dass der Gesetzgeber die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung in Abs. 6 des § 21 a ThürKAG geregelt habe.
III.
Der Beklagte führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass das Landgericht auf Grund einer unzutreffenden Anwendung der Überleitungsvorschrift in § 21 a Abs. 4 ThürKAG zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom Beklagten erhobenen Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen gemäß § 10 ZVG nicht bevorrechtigt gegenüber der Forderung der Klägerin seien. Das Landgericht lege sowohl der Vorschrift des § 21 a ThürKAG, als auch der Vorschrift in § 10 1 Nr. 3 ZVG eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungswirkung bei.
Die Neuregelungen des ThürKAG 2005 hätten keinen Einfluss auf die Recht-mäßigkeit und damit die ursprüngliche Fälligkeit eines vor dem 01.01.2005 festgesetzten Abwasserbeitrages. Dies folge daraus, dass § 7 Abs. 7 ThürKAG nicht rückwirkend, sondern zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei. Die Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG erfassten nur ab 01.01.2005 neu entstehende Beitragspflichten.
Für eine bis zum 31.12.2004 bereits entstandene Beitragspflicht fänden die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2-5 ThürKAG nur über die Übergangsbestimmung des § 21 a Abs. 4 ThürKAG Anwendung. Die nunmehr seit 01.01.2005 für den vorliegenden Fall für das 2. Vollgeschoss fehlende Fälligkeit ändere nichts daran, dass der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide fällig gewesen sei.
Mangels Rückwirkungsanordnung o. g. Neuregelungen des ThürKAG fielen die Beiträge unter die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
Für die Berücksichtigung der Beit...