Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 04.12.2015; Aktenzeichen 10 O 615/11) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 04.12.2015, Az. 10 O 615/11, abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154.637,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2010 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 1.336,96 EUR bis einschließlich 15.04.2015 sowie weitere kalendertägliche Zinsen von 1,24 EUR ab dem 16.04.2015 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers; die Kosten des Streithelfers der Beklagten in dem Berufungsverfahren trägt der Kläger.
3. Dieses und das unter Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Baumängeln.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit schriftlichem Bauvertrag vom 13.03.2008 nebst Nebenvereinbarungen mit der Errichtung und der dazugehörigen Planung eines unterkellerten Einfamilienhauses in E---, K---. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Bauvertrag, die Bau- und Leistungsbeschreibungen sowie die Pläne und Schnitte (Anlagen S&H 1 bis 6, Anlagenband) Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten den Ausbau des Kellers als "Weiße Wanne" mit Bitumenschwarzanstrich. Ferner sollte im Keller eine lichte Raumhöhe von 2,20 m gewährleistet sein.
Die Beklagte ließ vereinbarungsgemäß die Genehmigungsplanung für das Einfamilienhaus durch Dipl.-Ing. W--- erstellen. In der Genehmigungsplanung findet sich folgender Hinweis: "Baugrundprüfung vor Baubeginn auf Tragfähigkeit, Grundwasser und Sickerfähigkeit sowie Aggressivität durch Gutachter erforderlich" (Anlage S&H 9, Anlagenband).
Für das Wohngebiet, in dem das Einfamilienhaus errichtet wurde, gibt es ein Baugrundgutachten aus dem Jahre 1993 der Firma Beratende Ingenieure für Geotechnik und Umweltschutz GmbH B---. In dem Baugrundgutachten heißt es unter Ziffer 3.3.2 "Untersuchung des betonaggressiven Verhaltens" unter anderem: "auf Grund des hohen Sulfatgehaltes ist das Grundwasser als: - stark betonangreifend - einzuordnen" (Anlage S&H 7, Anlagenband). Das Baugrundgutachten war der Beklagten bekannt.
Der Kläger holte zudem ein Baugrundgutachten des Dipl.-Geologen W--- vom 05.08.2008 (Anlage B1, Anlagenband) ein, das der Beklagten vorgelegt wurde.
Während der Bauausführung kam es zu einem Feuchtigkeitseinbruch im Keller im Bereich der gemauerten Wände. Der Kläger richtete unter dem 23.02.2009 eine entsprechende Mängelanzeige an die Beklagte (Anlage S&H 10, Anlagenband). Im Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung mit den Geschäftsführern der Beklagten, Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. deren anwaltlichen Vertretern und nach Einschaltung des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M--- trafen die Parteien am 21./24.08.2009 eine Vereinbarung (Anlage S&H 15, Anlagenband). Darin kamen die Parteien unter anderem überein, dass das Kellerbauwerk nicht als abgenommen gelten solle und sie vereinbarten eine gesonderte Abnahme im Mai 2010. Die Gewährleistungsfrist für die garantierte Wasserundurchlässigkeit der Kellerkonstruktion sollte mit der förmlichen Abnahme beginnen und 10 Jahre betragen. Zum Ausgleich der offenen Restwerklohnforderung sollte der Kläger noch einen Betrag in Höhe von 13.500,00 EUR an die Beklagte zahlen.
Unter dem 06.11.2009 wies der Kläger auf einen erneuten Wassereintritt hin und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2009 zur Herstellung eines mangelfreien Kellerbauwerks bis zum 30.04.2010 auffordern. Unter Hinzuziehung des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. F--- unterbreitete die Beklagte dem Kläger am 09.12.2009 ein Sanierungskonzept. Am 11.12.2009 kam es zu einem erneuten Wassereinbruch im Keller, dem die Beklagte durch Beauftragung der Firma A--- W--- GmbH zur Einleitung von Sofortmaßnahmen zu begegnen suchte. In der Folgezeit ab Januar 2010 bis zum Sommer 2010 wurden die Mängelbeseitigungsarbeiten unter Begleitung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. F--- durchgeführt.
Unter Bezugnahme auf eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M--- vom 28.06.2010 (Anlage S&H 24, Anlagenband) zeigte der Kläger der Beklagten in der Folge an, dass der von der Beklagten zur Errichtung der Bodenplatte und der Kellerwände verwendete Beton nicht den Erfordernissen an die vorhandene Beton...