Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 17.08.2007; Aktenzeichen 9 O 2120/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen XI ZR 286/08)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des LG Erfurt vom 17.8.2007 wird die Beklagte verurteilt, an die A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B R, 500.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bzw. dem Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17.8.2007 hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin gegen die beklagte Gemeinde keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Teilbetrages i.H.v. 250.000 EUR aus der Patronatserklärung vom 20.3.2000 habe.

Die Patronatserklärung der Beklagten vom 20.3.2000 sei schwebend unwirksam. Sie stelle eine sog. harte Patronatserklärung dar. Die Beklagte habe damit ggü. der Klägerin die selbständige Verpflichtung übernommen, die WIG in die Lage zu versetzen, ihre Verbindlichkeiten ggü. der Klägerin zu erfüllen. Sie habe damit eine garantieähnliche Verpflichtung ggü. der Klägerin übernommen, aus der sie auch grundsätzlichen in Anspruch genommen werden könnte.

Die Patronatserklärung habe aber grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit gem. § 64 Abs. 2 Thür. Kommunalordnung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung gem. § 123 Abs. 1 Thür. Kommunalordnung bedurft. Eine solche sei nicht erfolgt.

Die Erklärung vom 18.5.2000 der Rechtsaufsichtsbehörde, wonach keine Genehmigung erforderlich sei, könne nicht einer solchen gleichgesetzt werden. Ob nämlich ein Negativattest einer Genehmigung gleichgestellt werden könne, sei eine Frage des Einzelfalls und hänge wesentlich vom Zweck des jeweiligen Genehmigungserfordernisses ab. Vorliegend würde der Zweck des Genehmigungserfordernisses unterlaufen, wenn das Negativattest einer Genehmigung gleichgestellt würde. Das Genehmigungserfordernis diene vorliegend dem Zweck, die Gemeinde vor unbedachten Willenserklärungen oder möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dieser Zweck werde nur dann erfüllt, wenn die Kommunalaufsicht das zur Genehmigung vorgelegte Rechtsgeschäft auch tatsächlich inhaltlich prüfe und nicht lediglich die Frage entscheide, ob es sich überhaupt um ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft handele. Eine solche sachliche Prüfung, ob zur Gewährleistung der Haushaltssicherheit und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beklagten Gemeinde etwaige Versagungs- oder aber Genehmigungsgründe vorgelegen hätten, habe vorliegend gerade auf Grund der rechtsirrigen Annahme, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, nicht folgen können. Würde die privatrechtliche Wirksamkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts nicht von der Genehmigung abhängen, käme das Genehmigungserfordernis im Ergebnis einer bloßen Anzeigepflicht gleich.

Auch stünden der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus c.i.c. zu. Aus der Patronatserklärung habe sich allenfalls eine Pflicht der Beklagten ergeben, diese Patronatserklärung der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen. Wie dann die Rechtsaufsichtsbehörde damit weiter verfahren sei, habe sich dem Einflussbereich der Beklagten entzogen.

Ein eventuelles Fehlverhalten der Kommunalaufsicht ggü. der Klägerin müsse sich die Beklagte nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Berufung ein, mit welcher sie zum einen die Klage weiter verfolgt, allerdings dergestalt, dass nun Zahlung an die A GmbH verlangt wird aufgrund einer mittlerweile erfolgten Abtretung vom 10.5.2007. Des Weiteren macht sie im Wege der Klageerweiterung einen weiteren Teilbetrag i.H.v. 250.000 EUR geltend, welcher wiederum an die A GmbH bezahlt werden soll.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass dem Erstgericht nicht gefolgt werden könne, soweit es darauf abgestellt habe, der Zweck des Genehmigungserfordernisses gem. § 64 Abs. 2 Thür. Kommunalordnung sei nur dann erfüllt, wenn die Kommunalaufsicht das zur Genehmigung vorgelegte Rechtsgeschäft auch tatsächlich inhaltlich prüfe und nicht lediglich die Frage entscheide, ob es sich überhaupt um ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft handele. Insoweit folgere das Erstgericht hinsichtlich des Prüfungsvorgangs der Rechtsaufsichtsbehörde zu Unrecht, dass auf Grund der rechtsirrigen Annahme, eine Genehmigung sei nicht erforderlich, eine derartige Prü...

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