Leitsatz (amtlich)
Eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR pro Verstoß gegen ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Spediteurs bedungenes Wettbewerbsverbot des Inhalts, dass dessen Vertragspartner während des Bestehens des Vertragsverhältnisses und für die Dauer von sechs Monaten nach dessen Beendigung keine eigenen Verträge mit Kunden des Verwenders abschließen oder vermitteln darf, verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, so dass diese Klausel unwirksam ist.
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Entscheidung vom 07.03.2008; Aktenzeichen 6 O 933/06 j) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 07.03.2008, Az.: 6 O 933/06 j, abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Sch/G. Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Spedition.
Unter dem 31.03.2006 und dem 07.04.2006 beauftragte die Klägerin die Beklagte jeweils mit der Durchführung eines Transports. Adressat war bei beiden Aufträgen die Firma D I GmbH in B. Für beide Transportaufträge erhielt die Beklagte eine vereinbarte Fracht in Höhe von je 475,00 EUR inclusive Maut. Im Zeitraum 01.05. bis 31.05.2006 trat die D I GmbH direkt an die Beklagte heran und beauftragte diese mit zwei weiteren Transporten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K3) enthalten unter anderem folgende Regelung:
1.
Kundenschutz
Der Auftragnehmer darf während des Bestehens des Vertragsverhältnisses und für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge mit dem Kunden der TIL selbst abschließen oder vermitteln. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland sowie für sämtliche an diese angrenzenden Staaten.
Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf den gesamten Kundenstamm der TIL und nicht nur auf diejenigen Kunden, die dem Auftragnehmer durch die TIL zugeführt werden.
Bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot wird eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes (die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen) in Höhe von 10.000,00 EUR fällig, wobei die Vertragsstrafe auf diese angerechnet wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche der TIL bleiben hiervon unberührt."
Am 14.06.2006 stellte die Klägerin der Beklagten eine Vertragsstrafe von 2 x 10.000,00 EUR in Rechnung (Anlage K5) und begründete diese damit, dass die Beklagte mit den beiden im Mai 2006 durchgeführten Transporten für die D I GmbH gegen die Kundenschutzklausel in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und daher die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt habe. Die Rechnung enthält einen Hinweis, dass die Forderung an die B, M & Partner GmbH abgetreten sei und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto der Zessionarin geleistet werden können. Mit Schreiben vom 25.06.2007 (Anlage K6) hat die B, M & Partner GmbH mitgeteilt, dass die mit der Rechnung vom 14.06.2006 geltend gemachte Forderung zu keinem Zeitpunkt an sie abgetreten worden sei. Die Klägerin hat erklärt, dass die Abtretungsanzeige auf der Rechnung vom 14.06.2006 auf einem Versehen beruhe.
Gegenstand der Klage ist allein der erste Transport, der in der Zeit zwischen dem 01.05. und 15.05.2006 stattgefunden haben soll.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass die Klausel in Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam sei. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass sich Unternehmen in der Transportwirtschaft genau vor dem Sachverhalt schützen müssten, der im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Die Klägerin habe durch Vorlage von Transportaufträgen dritter Speditionen außerdem nachgewiesen, dass im Transportgewerbe Vertragsstrafen in Höhe von 10.000,00 EUR durchaus angemessen und üblich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Urteil auf mehreren Rechtsverletzungen beruhe. Das angerufene Gericht sei gemäß Art. 31 CMR international unzuständig. Die Klägerin sei ausweislich des Hinweises auf der Rechnung vom 14.06.2006 nicht aktivlegitimiert. Soweit sich die Klägerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation auf ein Schreiben der B, M & Partner GmbH vom 25.06.2007 (Anlage K6) berufe, in dem diese behaupte, dass die Forderung nicht an sie abgetreten worden sei, werde Inhalt und Richtigkeit dieses Schreibens bestritten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam vereinbart worden....