Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 22.06.2007; Aktenzeichen 3 O 276/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.06.2007 abgeändert.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 16.296,77 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,12 EUR zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 28 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 72 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.10.2006 gegen 09.35 Uhr im Bereich der Anschlussstelle Ilmenau-Ost auf der BAB A71 ereignet hat. Nach dem (nicht angegriffenen) Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wechselte die Beklagte zu 1) beim Auffahren auf die Autobahn vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug über die rechte Fahrspur zum Überholen auf die linke Fahrspur ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird im übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten nach Durchführung der Beweisaufnahme mittels Zeugenvernehmung zum Unfallhergang gesamtschuldnerisch zum Schadensausgleich in Höhe von 75 % verurteilt. Bei Schätzung des Schadens mit Bezug auf die Mietwagenkosten hat das Landgericht die vom Kläger behauptete Schadenshöhe mit ca. 157,64 EUR pro Tag für den Mietzeitraum von 14 Tagen (2.207,02 EUR) zugrunde gelegt und hieraus 75 % (1.655,26 EUR) zuerkannt, da der geltend gemachte Schaden den zur Schätzgrundlage des Gerichts genommenen 3fachen Satz der Tabelle von Sanden/Danner über die Nutzungsausfallentschädigung (237 EUR pro Tag) nicht übersteige. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (UA S. 5 ff, Bl. 115 ff d.A.) wird verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung erstrebt der Kläger einen Schadensausgleich in Höhe von 100 %. Er macht geltend, er müsse sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges entgegen halten lassen, da er (erst) auf ein erkennbares Ansetzen des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges zum Spurwechsel sofort und angemessen reagiert habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.06.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Erfurt - 3 O 276/07 - die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 5.690,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.102,06 EUR vom 24.10.2006 bis 28.12.2006 sowie restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 60,32 EUR zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers und verteidigen das landgerichtliche Urteil als insoweit richtig.

Mit ihrer ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die vom Landgericht angesetzte Höhe der Mietwagenkosten und machen geltend, bei einer - hier (mangels hinreichenden Vortrags des Klägers zum Erfordernis des Unfallersatztarifs) zugrunde zu legenden - Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif wären Kosten in Höhe von maximal 1.200,00 EUR (dies entspricht ca. 85,71 EUR pro Tag) entstanden. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung auf Grundlage des 3fachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner sei fehlerhaft und stehe in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch der Schwacke-Mietpreis-Spiegel 2006 biete keine geeignete Schätzgrundlage, da er nicht die tatsächlichen Marktgegebenheiten widerspiegele und die Autovermieter bei der Erhebung überhöhte Preise angegeben hätten. Zum Beleg haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2008 eine Studie von Dr. Holger Zinn zum Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007 (Großraum Ost) vorgelegt, wonach sich für die Mietwagengruppe 6 für den gesamten Mietzeitraum ein Preis von 833,67 EUR brutto und für die Mietwagengruppe 8 ein Preis von 941,76 EUR brutto ergibt. Außerdem haben sie für den Einzugsbereich des Klägers auszugsweise eine Mietwagenpreistabelle des Fraunhofer Instituts vorgelegt, woraus sich für den maßgeblichen Zeitraum von 2 Wochen für die Mietwagengruppe 6 ein Preis inkl. Nebenkosten wie Versicherung in Höhe von 612,10 EUR brutto (Internetabfrage) bzw. 725,80 EUR brutto (Telefonabfrage) und für die Mietwagengruppe 8 ein Preis von 867,84 EUR brutto (Internetabfrage) bzw. 1.014,86 EUR brutto (Telefonabfrage) ergibt. Sie meinen, der Schadensschätzung seien die Mietpreiserhebungen des Fraunhofer Instituts oder...

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