Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 6 O 1863/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 842 BGB und § 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Einwendungen hinsichtlich Mitverursachung und Mitverschulden bleiben dem Nachverfahren vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15.2.2007 hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der dieser durch den Antrag des Herrn N. vom 2.7.2003 entstandenen und noch entstehenden Kosten gegen die Beklagten durch den zwischen der LVA T. und der Beklagten zu 2) im Dezember 1997/Januar 1998 zustande gekommenen Abfindungsvergleich untergegangen seien. Die Abgeltungswirkung des Vergleichs sei nach dem Willen der hieran Beteiligten inhaltlich auf die umfassende Abgeltung der zum Zeitpunkt des Abschlusses gem. § 116 SGB X auf die LVA übergegangenen Ansprüche des Herrn N. gem. § 842 BGB wegen künftiger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 9 SGB VI in dessen ab 1.1.2002 geltender Fassung bzw. wegen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation im Sinne dessen zur Zeit des Schadensfalls wie auch des Zustandekommens des Vergleichs geltender Fassung gerichtet gewesen.
Die LVA sei zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als Forderungsinhaber aus übergegangenem Recht auch berechtigt gewesen, über die diesem Risiko kongruenten Schadensersatzansprüche des Herrn N. zu verfügen. Zum einen sei die LVA zum Zeitpunkt des Schadensfalls gem. § 116 SGB X Inhaber der Ansprüche gewesen. Zum anderen hätten der LVA diese Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Vergleiches weiterhin zugestanden.
Der Ansicht der Klägerin, dass bei Eintritt des Schadensfalls ein gespaltener Forderungsübergang stattgefunden habe, könne nicht gefolgt werden. Der Ersatzanspruch des Geschädigten im Umfange kongruenter Rehabilitationsleistungen gehe nämlich einheitlich auf den für deren Erbringung primär zuständiger Träger über. Erst im Falle eines Zuständigkeitswechsels für diese Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge seien diese Ansprüche dann später auf die Klägerin übergegangen, und zwar erst nach Abschluss des Vergleiches.
Überdies wären, selbst wenn man dies anders würde sehen wollen, eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt. Spätestens am 16.2.1997 hatte nämlich die LVA Kenntnisse sämtlicher i.S.v. § 852 BGB a.F. relevanter Umstände. Gemäß § 404 BGB müsste sich daher die Klägerin den an diesem Tag angetretenen Beginn der Verjährung ebenso wie deren Vollendung mit Ablauf des 16.2.2000 gegen sich gelten lassen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Berufung ein.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass es zwar richtig sei, dass grundsätzlich auch von der LVA Leistungen zur beruflichen Rehabilitation hätten erbracht werden können. Dies führte aber nicht dazu, dass sozusagen die LVA zunächst für solche Leistungen zuständig war und die Beklagte erst später zuständig geworden sei. Es läge hier kein Zuständigkeitswechsel vor. Vielmehr sei die richtige Betrachtungsweise die, dass von Anfang an bei Eintritt des Schadensereignisses verschiedene Sozialversicherungsträger als Ansprechpartner für Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht gekommen seien. Soweit deshalb die Klägerin insoweit in Anspruch genommen worden sei, seien die entsprechenden Schadensersatzansprüche bereits zum Unfallzeitpunkt auf sie übergegangen.
Es sei auch ganz sicher nicht so, wie das Erstgericht ausgeführt habe, dass der BGH die Rechtsauffassung vertrete, nach welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten im Umfang kongruenter Rehabilitationsleistungen jeweils einheitlich auf den für deren Erbringung primär zuständigen Träger übergehe und erst im Fall eines Zuständigkeitswechsels diese Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger übergehen würden. Dies könne der vom Erstgericht zitierten Entscheidung - BGH NJW 1994, 397 f.- nicht entnommen werden.
Richtig erkenne das LG, dass auf die Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträger der Ersatzanspruch im Zeitpunkt des Schadensereignisses übergehe, also unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen seien oder beantragt worden seien. Bereits hier sei zu sehen, dass eine Konkurrenz zwischen den Leistungen des Unfallversicherungsträgers und denen des Renten- und Krankenversicherungsträgers regelmäßig möglich sei. Dies, weil der Unfallversicherungsträger z.B. genauso eine Rente wegen Minderung der Erwerbsunfähigkeit zur Auszahlung bringen könne, wie der gesetzliche Rentenversicherungsträger. Würde man der Rechtsauffassung des Erstgerichts folgen, so würde eine Abfindung der Berufungsgenossenschaft von Rentenansprüchen wegen Min...