rechtskräftig

 

Verfahrensgang

VG Meiningen (Beschluss vom 24.05.2022; Aktenzeichen 5 E 394/22 Me)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in einem im Jahre 1997 errichteten Mehrfamilienhaus in der W. H. in F.. Nach der Übernahme der Wohnungen stellte die Antragstellerin im Zuge von Bauarbeiten, bei denen sie unter anderem großflächig den Estrich über der Kellerdecke hatte herausstemmen lassen, fest, dass sich Risse in den Decken befanden und Brandschutzmanschetten an Rohren im Bereich des Kellers fehlten.

Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft – fortan WEG – lehnte die Durchführung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen zunächst ab. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2022 erst mit der Bitte um behördliche Begutachtung des Gebäudes an den Antragsgegner und verlangte von ihm schließlich, bauaufsichtlich gegen die WEG einzuschreiten. Es müsse eine Nutzungsuntersagung für eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Nr. 11 ausgesprochen und die Sperrung und Leerung der Keller und die Abstützung der betroffenen Decken verfügt, Gutachten zur Statik und zum Brandschutz angefordert und für die Unversehrtheit der Bewohner durch Informationen und Nutzungseinschränkungen für bestimmte Gebäudeteile Sorge getragen werden.

Mit Schreiben vom 7. April 2022 eröffnete der Antragsgegner der Antragstellerin, dass die festgestellten Risse die Standsicherheit des Gebäudes nach einer visuellen Einschätzung durch zwei Mitarbeiter des Bauordnungsamts nicht beeinträchtigten und daher ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten sei. Eine tiefergründige Einschätzung sei der Bauaufsichtsbehörde nicht möglich und müsse zwischen den Mitgliedern der WEG zivilrechtlich geklärt werden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass weitere Bauarbeiten der Antragstellerin den derzeitigen Bauzustand verändern würden. Für diesen Fall sei sie als Eigentümerin dafür verantwortlich, dass von ihr veranlasste Instandhaltungsarbeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdeten. Es stehe ihr frei, einen fachkundigen Dritten zur Begutachtung hinzuzuziehen.

Am 13. April 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner nachgesucht. In der Hauptsache gehe es ihr darum, feststellen zu lassen, ob der gegenwärtige Zustand der baulichen Anlage von der Baugenehmigung gedeckt sei. Nur eine an die WEG gerichtete Verfügung der Bauaufsicht könne die notwendigen Maßnahmen in Gang setzen. Hinsichtlich des Brandschutzes bestehe Gefahr im Verzug.

Die Antragstellerin hat (wörtlich) beantragt,

  1. eine behördliche Teilnutzungsuntersagungsverfügung auf Gebäudeteile (Wohnung EG H-11 + Sperrung und Leerung der Keller),
  2. die behördliche Vornahme der Veranlassung des notwendigen Gebäudeschutzes auszusprechen (Abstützungen der betroffenen Decken),
  3. für die behördliche Unversehrtheit der übrigen Bewohner Sorge zu tragen (Information + Einschränkungsanordnungen an betroffene Gebäudeteile),
  4. eine behördliche Begutachtungsaufforderung zu damaligen Bedingungen der Baugenehmigung von der GdWEG zu verlangen (Statik und Brandschutznachweis).

Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Anträge auf bauaufsichtliches Tätigwerden hätten, so wie sie wörtlich gestellt seien, keinen Erfolg. Die Anträge zu 1 und 2 seien unbestimmt. Weder aus der Antragsbegründung noch aus dem übrigen Akteninhalt lasse sich entnehmen, auf welche Gebäudeteile sich die Teilnutzungsuntersagungsverfügung konkret beziehen solle. Es lasse sich weder dem Antrag noch aus der Antragsbegründung entnehmen, was die Antragstellerin mit dem „notwendigen Gebäudeschutz” meine, insbesondere ob das Abstützen der betroffenen Decken abschließend zu verstehen sei und auf welche Decken sich die geforderten Maßnahmen erstrecken sollten. Für den Antrag zu 3 fehle es an einer Anspruchsgrundlage, weil sich der Antrag auf den Schutz Dritter beziehe. Hinsichtlich des Antrags zu 4 habe die Antragstellerin nicht dargelegt, inwieweit durch die Begutachtung der Bedingungen der Baugenehmigung eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter abgewendet werden könne. Soweit man die Anträge der Antragstellerin aber dahin auslegen wollte, dass sie ein bauaufsichtliches Einschreiten, gerichtet auf den Erlass einstweiliger Teilnutzungsuntersagungsverfügungen und Sicherungsanordnungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sowie Untersuchungsanordnungen begehre, sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. ...

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