rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckverband. Umlage. Erheben. Verwaltungsakt. Ermächtigungsgrundlage. Straßenoberflächenentwässerung. Betriebskosten. Umlagemaßstab. Verfassung. Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhebt ein Zweckverband (hier: kommunaler Abwasserverband) von den verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinden eine Fehlbedarfsumlage, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Verteilungsmaßstab und die Höhe der Umlage die gesetzlich geforderte Konkretisierung erfährt.

2. Zu den Kosten für den Betrieb der Straßenoberflächenentwässerung und zum Umlagemaßstab.

 

Orientierungssatz

Erhebung einer Zweckverbandsumlage, Verwaltungsverfahrensrecht

 

Normenkette

VwVfG § 35 S. 1; AO-1977 § 118 S. 1; ThürKGG § 37 Abs. 1-3; ThürStrG § 23 Abs. 5 S. 3

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 28.11.2001; Aktenzeichen 6 E 2576/00)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. November 2001 – 6 E 2576/00.We – wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.452,95 DM (entspricht 1.254,17 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unter keinem der geltend gemachten Gründe zuzulassen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels – hier der Beschwerde – wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Ob solche Zweifel vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur an Hand der Gesichtspunkte zu überprüfen, die zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes dargelegt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2000 – 4 ZEO 1239/98 –, LKV 2001, S. 231 [232]). Die Darlegungen im Zulassungsantrag vermögen jedoch die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht stichhaltig in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass der Antragsgegner befugt sei, die Verbandsumlage für den Anteil an den Kosten der Straßenentwässerung gegenüber der Antragstellerin als verbandsangehörige Gemeinde durch den Bescheid vom 27.06.2000, mithin durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Befugnis dafür ergebe sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, wonach der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage „erhebe”. Daraus sei die ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln in Form eines Verwaltungsakts zu folgern. Diese ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stehe auch der Auffassung der Antragstellerin entgegen, dass mangels Subordinationsverhältnisses zwischen der Mitgliedsgemeinde und dem Zweckverband die Verbandsumlage nicht per Verwaltungsakt erhoben werden dürfe. Die finanziellen Mittel für die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe müssten dem Verband im Wege der Abgabenerhebung und der damit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verbundenen erleichterten Durchsetzungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Der Umlagebescheid verstoße auch nicht gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG). Aus dem systematischen Zusammenhang folge, dass die Kosten für den Betrieb der Straßenentwässerung beim Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung verblieben. Hierbei handele es sich um klassische ungedeckte Betriebskosten, die der Antragsgegner nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Verbandssatzung auf seine Mitgliedsgemeinden verteilen könne. Auch die Berechnung der Straßenentwässerungskosten pauschal mit 10% sei nicht offensichtlich zu beanstanden. Die Antragstellerin habe keinen nachvollziehbaren Grund angeführt, warum diese pauschale Berechnung bei einer den Bürger belastenden Gebührenkalkulation zulässig sein soll, nicht aber bei der Berechnung der umlagefähigen Kosten nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Verbandssatzung. Im Übrigen bedürfe es keiner detaillierten Überprüfung der der Festsetzung der Straßenentwässerungskosten in § 5 der Haushaltsatzung des Antragsgegners zugrunde liegenden Kalkulation. Denn dies sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

Demgegenüber verteidigt die Antragstellerin ihren Standpunkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts durch den Wortlaut des § 37 ThürKGG wiederlegt werde. Diese Vorschrift ermächtige zwar zur Erhebung einer Umlage, enthalte aber keine Formulierung, dass die Umlage durch Verwaltungsakt zu erheben sei. Zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden bestehe kein Über...

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