Entscheidungsstichwort (Thema)
kommunale Steuern. Beschwerde nach § 123 VwGO
Verfahrensgang
VG Gera (Beschluss vom 06.03.2002; Aktenzeichen 4 E 1546/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. März 2002 – 4 E 1546/01 GE – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 4.283,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat.
Der Antragsteller betrieb in Gera ein inzwischen eingestelltes Gewerbe. Unter dem 26.10.2000 teilte das Finanzamt Gera der Antragsgegnerin die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags wie folgt mit:
1991: |
1.550,00 DM, |
1992: |
17.905,00 DM, |
1996: |
4.130,00 DM. |
Auf der Grundlage dieser Festsetzungen erließ die Antragsgegnerin unter dem 03.11.2000 einen Gewerbesteuerbescheid, in welchem sie die Gewerbesteuer gegenüber dem Antragsteller für die Erhebungszeiträume 1991, 1992 und 1996 auf zusammen 83.786,00 DM folgendermaßen festsetzte:
1991: |
5.425,00 DM, |
1992: |
62.667,00 DM, |
1996: |
15.694,00 DM. |
Außerdem erließ sie unter dem gleichen Datum drei Zinsbescheide, mit denen die Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld des Antragstellers im Einzelnen mit folgenden Beträgen festgesetzt wurden:
1991: |
1.296,00 DM, |
1992: |
15.024,00 DM, |
1996: |
2.418,00 DM. |
Unter dem 28.12.2000 teilte das Finanzamt Gera der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe am 10.11.2000 Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dem Aussetzungsantrag sei am 07.12.2000 entsprochen worden. Die Antragsgegnerin wird in der Mitteilung gebeten, die Vollziehung des Folgebescheids entsprechend auszusetzen. Dabei habe die Gemeinde zu entscheiden, ob die Aussetzung der Vollziehung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen sei.
Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem 08.02.2001 einen Aussetzungsbescheid, in welchem sie die Steuer- und Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 102.524,00 DM gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auszusetzenden Betrages aussetzte. Für die Frage des Verlangens einer Sicherheitsleistung seien die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu prüfen. Das Finanzamt habe jedoch keine Auskunft zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Grundsteuermessbescheide erteilen können, so dass nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung zu rechnen und daher anzunehmen sei, die Rechtslage spreche nicht eindeutig zu Gunsten des Antragstellers. Ihr Sicherheitsbedürfnis begründete die Antragsgegnerin mit der Höhe der Forderung.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 16.02.2001 Widerspruch erhoben, mit welchem er die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung begehrte. Soweit ersichtlich, ist über den Einspruch gegen die Steuermessbescheide bislang nicht entschieden, während der Widerspruch gegen den Steuerbescheid mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.02.2003, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller am 20.02.2003 an dessen bisherigen Kanzleisitz zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Bereits zuvor, am 18.10.2001 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat geltend gemacht, eine Sicherheitsleistung sei bereits deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung des Finanzamts zu seinen Gunsten ausfallen werde. Überdies sei seine Vermögenslage so schlecht, dass die Verhinderung einer weiteren Verschlechterung kaum möglich erscheine.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Erhebungszeiträume 1991, 1992 und 1996 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen bzw. deren Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat geltend gemacht, bei der Ermessensausübung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung dürften die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidungen des Finanzamts nicht berücksichtigt werden. Die Sicherheitsleistung sei hier geboten, um Steuerausfälle nach einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis in der Hauptsache zu verhindern.
Mit Beschluss vom 06.03.2002 – 4 E 1546/01 GE – hat das Verwaltungsgericht Gera den Antrag als unbegründet abgelehnt. Das Begehren sei gemäß § 88 VwGO so zu verstehen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebe, die Vollziehung der Gewerbesteuer ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung handle es sich um eine Bedingung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, die in der Hauptsache nicht isoliert angefochten werden könne, so dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betr...