rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vergnügungssteuer in Thüringen. Vergnügungssteuer. einstweiliger Rechtsschutz. Prüfungsmaßstab. Satzungsgrundlage. örtliche Aufwandsteuer. Gleichartigkeitsverbot. Edukationseffekt. erdrosselnde Wirkung. kalkulatorische Abwälzbarkeit. Lenkungszweck. herkömmliche Kommunalsteuer. Stückzahlmaßstab. Wirklichkeitsmaßstab. Pauschsteuer. lockerer Bezug. Schwankungsbereich. Gleichheitssatz. Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Verwaltungspraktikabilität. Typisierung. Spielapparate. manipulationssichere Zählwerke. Deklarationsprinzip. Verifikationsprinzip. Wettbewerbslage. Berufsfreiheit. Berufswahl. Berufsausübung. 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. unmittelbare Wirkung. Vorlagepflicht. Abgabenbescheid. Bestimmtheit. Zusammenfassung mehrerer Abgabenschulden. Berichtigungsbescheid. unbillige Härte. Kommunaler Steuern. Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Vereinbarkeit der Vergnügungssteuersatzung einer Thüringer Gemeinde mit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und mit verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 4.12.2001 – 4 ZEO 839/00 –).
Normenkette
EGV Art. 234; GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3; AO-1977 § 3 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 157; ThürKAG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1; EWGRL-6-RL-77/388 Art. 33; GewO § 33; SpielV § 13 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Gera (Beschluss vom 10.07.2002; Aktenzeichen 5 E 1762/01) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2002 – 5 E 1762/01 GE – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.538,57 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2001 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23, 155/73 –, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 – 4 ZEO 6/97 –, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand alles dafür, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheides vom 8. Oktober 2001 bestehen bei summarischer Prüfung nach den gegenwärtigen Erkenntnissen keine ernstlichen und auch keine sonstigen Zweifel. Es ist deshalb nicht geboten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des...