rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Anwendbarkeit des Thüringer. Verwaltungsverfahrensgesetzes auf öffentlich-rechtliche Verträge mit abgabenrechtlichem Inhalt. Beitragsrecht. Ablösungsvereinbarung. Erschließungsbeitrag. öffentlich-rechtlicher Vertrag. Unterwerfung. Vollstreckung. Genehmigung. Aufsichtsbehörde. Anwendbarkeit des (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes. Erschließungsbeitragsrechts. Antrag auf Zulassung der Beschwerde
Normenkette
ThürVwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 61; ThürKAG § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 11, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 23.10.1998; Aktenzeichen 3 E 2169/97) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Oktober 1998 – 3 E 2169/97.We – wird abgelehnt.
Der Beigeladene zu 1. hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Das Zulassungsvorbringen ist dahin auszulegen, dass der Beigeladene zu 1. und Antragsteller im Zulassungsverfahren insgesamt den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen will (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar hat er sein Vorbringen in mehrere, fortlaufend bezifferte Absätze gegliedert und nur unter Nr. 2. den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel” benannt. Aus der Begründung des Zulassungsantrags wird allerdings hinreichend deutlich, dass er mit jedem in der Zulassungsschrift ausgeführten Gesichtspunkt ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen sucht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind allerdings nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels – hier der Beschwerde – wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 – 4 ZEO 931/97 –, m. w. Nw.). Ob dies der Fall ist, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur an Hand der Gesichtspunkte zu überprüfen, die zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes dargelegt werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.05.1997 – 11 B 799/97 –, NVwZ 1997, S. 1224 [1224/1225]; ThürOVG, Beschluss vom 16.08.2000 – 2 ZEO 190/00 –, Umdruck S. 3). Gründe, aus denen sich zwar ernstliche Zweifel gegen die angegriffene Entscheidung ergeben könnten, die aber nicht dargelegt sind, bleiben bei der Zulassungsprüfung durch das Rechtsmittelgericht in der Regel außer Betracht; dies gilt hier etwa im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 07.12.1999 (4 ZEO 931/97, Umdruck S. 8 ff.). Unter Anlegung dieses Maßstabs lässt das Vorbringen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht hinreichend deutlich werden.
Soweit der Beschwerdeführer zu 1. in formeller Hinsicht beanstandet, dass die Anwendbarkeit des § 61 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG ausgeschlossen sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist nach der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis wohl zu Recht die Anwendbarkeit des § 61 ThürVwVfG bejaht hat. Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7.12.1999 ausgegangen, ohne dies – in Ermangelung entsprechender Rügen – näher auszuführen. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG, dass dieses Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Des Weiteren erklärt § 15 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) für Kommunalabgaben wesentliche Teile der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) für entsprechend anwendbar, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aus inhaltsgleichen oder ähnlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Verwaltungsverfahrens- und Kommunalabgabengesetzen wird in der Rechtsprechung zum Teil ein vollständiger Anwendungsausschluss des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gefolgert. Dies betrifft zum einen die damit zusammenhängende Frage, ob die Kosten des – isolierten – abgabenrechtlichen Vorverfahrens erstattungsfähig sind; teilweise wird hieraus auch der Schluss gezogen, dass die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen nicht anwendbar seien (vgl. zu den Kosten des isolierten Vorverfahrens: BVerwG, Urteil vom 27.09.1989 – 8 C 88/88 –, NVwZ 1990, S. 651 [652 f.], zum früheren bayerischen Landesrecht; OVG NW, Urt...