Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung und Versorgung (Landes- und Kirchenbeamte). Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Meiningen (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 1 K 28/98.Me) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Februar 1998 – 1 K 28/98.Me – wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.537,08 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.
Das Vorbringen der Klägerin zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf; vielmehr erweist sich die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens schon auf Grund der im Zulassungsverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage als zutreffend. Bei dieser Prüfung stellt sich – insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 (Az.: 2 C 24.98; ZBR 1999, 272) – auch keine i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage.
Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß gemäß § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV –).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 27.95 – (BVerwGE 101, 116) entschieden hat, umfaßt der in § 4 2. BesÜV verwandte Begriff „Befähigungsvoraussetzungen” auch die dienstrechtlich für den Befähigungserwerb geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, mit der Folge, daß der nach dem Laufbahnrecht für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildungsabschluß, der Vorbereitungsdienst im laufbahnrechtlichen Rahmen und – soweit vorgeschrieben – die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sein müssen. Diese Rechtsprechung fortführend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. März 1999 (a. a. O., S. 274) unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 3 BRRG (vgl. auch den insoweit gleichlautenden § 21 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG) entschieden, daß zu diesen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen bei Beamten des gehobenen Dienstes auch die zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gehören, im Falle der Klägerin also das Abitur. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung, denen sich der Senat anschließt und darauf Bezug nimmt, ist nichts hinzuzufügen.
Da die Klägerin das Abitur aber nicht, wie von § 4 2. BesÜV gefordert, im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland, sondern im Beitrittsgebiet (nämlich 1986 in Schmalkalden) erlangt hat, erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ruhegehaltsfähigen Zuschuß nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Unterschriften
Graef, Dr. Schwachheim, Homberger
Fundstellen