rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilverfahren. Rechtsweg. Arbeitsrecht. Beschwerde. Streitigkeit. Rechts der Landesbeamten. Beschwerde gegen Verweisungsbeschluß
Leitsatz (amtlich)
1. Verweist das Verwaltungsgericht ein Eilverfahren an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit, so ist diese Entscheidung in einem Zwischenverfahren mit der Beschwerde nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angreifbar.
2. Die Verwaltungsgerichte sind bei einem sogenannten Konkurrenten-Verfahren unter Angestellten nicht zur Entscheidung berufen, wenn eine Beamtung nicht im Raume steht.
Normenkette
VwGO § 40 Abs. 2 S. 2, §§ 173, 146; GVG § 17a Abs. 2 Sätze 1, 3; BRRG § 126 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 18.07.1995; Aktenzeichen 4 E 853/95.We) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Juli 1995 – 4 E 853/93.We – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner hatte in seinem Amtsblatt Nr. 9/1994, S. 335, mehrere Dienstposten zur sofortigen Besetzung ausgeschrieben, darunter den Dienstposten eines/ einer Schulleiters/Schulleiterin an der Staatlichen Berufsbildenden Schule, Mainzer Straße 22, in Erfurt. Die Dienstpostenausschreibung enthält den Zusatz „Eingruppierung gemäß TdL zuzüglich der Differenz zu BAT-O I b”.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, dem beizuladenden Herrn _____ P_____ den Dienstposten des Schulleiters der Staatlichen Berufsbildenden Schule 2 in E_____ zu übertragen sowie diesen Bewerber dem Antragsteller bei einer Ernennung vorzuziehen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Juli 1995 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Erfurt verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte fallende Streitigkeit.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 31. Juli 1995 Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 8. August 1995 nicht abgeholfen hat. Er trägt sinngemäß im wesentlichen vor, der Antragsgegner beabsichtige, die noch im Angestelltenverhältnis tätigen Schulleiter zu verbeamten. Der umstrittene Dienstposten solle einem angestellten Bewerber übertragen werden, der anschließend zum Beamten ernannt werde. Deshalb handele es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeinstanz ist hier eröffnet. Gegen einen Beschluß, in dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt – wie dies hier durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG geschehen ist –, ist in diesem Zwischenverfahren die „sofortige” Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Regelung ist hier anwendbar. Die hier einschlägige Verwaltungsgerichtsordnung kennt hier im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung das Rechtsinstitut der sofortigen Beschwerde nicht. Dies ist jedoch unschädlich. Hier ist von einer einfachen Beschwerde auszugehen und die entsprechenden Vorschriften sind anzuwenden, weil der Wesenscharakter der sofortigen Beschwerde, der für das Zivilverfahren typisch ist – es geht um die Beachtung von Notfristen – nicht berührt wird (§§ 17 a Abs. 2 Satz 3, 173, 146 ff. VwGO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zum einen aus formalen Gesichtspunkten zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Erfurt verwiesen.
Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, daß im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Verweisungsbestimmung des § 17a GVG nicht anwendbar sei, weil das in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene gesonderte Zwischenverfahren bei verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen zu unzumutbaren Verzögerungen mit der Folge führe, daß die Anträge als unzulässig abzuweisen seien (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 1. September 1992 – 7 E 11459/92 –, NVwZ 1993, 381; HessVGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1993 – 11 TH 1563/92 –, DVBl. 1993, 1221 und vom 20. Oktober 1994 – 11 TH 273/94 –, DVBl. 1995, 164; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., Anhang zu § 41 Rn. 5).
Der Senat folgt jedoch der gegenteiligen Auffassung, daß § 17 a GVG auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich entsprechend anwendbar ist.(vgl. VGH München, BayVBl. 1993, 310; VGH Mannheim, NJW 1971, 2089; VGH Mannheim, DVBl. 1995, 159; OVG...