rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit. einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Angestellte. Entwicklungsgebot. Beurteilung. Recht der Landesbeamten. Beschwerde nach § 123 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Ein Auswahlverfahren, in dem Beamte und Angestellte um dasselbe Amt bzw. dieselbe Stelle konkurrieren, muss unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden.
Der Dienstherr hat aus einem Urteil über die Leistungen im bisher ausgeübten Amt auf der Grundlage eines Anforderungsprofils im Wege einer Prognoseentscheidung zu den im zu besetzenden Amt zu erwartenden Leistungen ein Eignungsurteil zu entwickeln.
Die direkte Mitwirkung der unterstellten und konkurrierenden Beschäftigten an der Erstellung der für die Eignungsentscheidung maßgeblichen Beurteilung scheidet ebenso aus wie die unmittelbare Berücksichtigung der Selbstbeurteilung des Bewerbers.
Normenkette
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; ThürBG §§ 29, 8 Abs. 2; ThürLbVO § 2 Abs. 1-4, § 50 Abs. 4 Sätze 1, 5
Verfahrensgang
VG Meiningen (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 1 E 607/03.Me u.a.) |
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. November 2003 – 1 E 607/03.We – werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.062,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren um die Besetzung des Dienstpostens der beim Antragsgegner im Jahr 2001 neu geschaffenen Stelle des Fachdienstleiters „Ordnung”.
Der 1944 geborene Antragsteller stand ab August 1990 im Dienst des Antragsgegners. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kreisoberinspektor ernannt. Nach seiner Versetzung in den Dienst des Freistaates Thüringen wurde er im März 1995 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im September 1995 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Ab 1. Juli 1997 kehrte er in den Dienst des Antragsgegners zurück. Er leitet seitdem wie schon vor seiner Versetzung das Gewerbeamt. Der Antragsteller wurde letztmals vom Landrat des Antragsgegners im Mai 1995 beurteilt. Das Gesamtergebnis lautete „gut”.
Die 1961 geborene Beigeladene war als Angestellte seit Februar 1991 beim früheren Landkreis Suhl als Sachgebietsleiterin für Öffentliche Sicherheit und Ordnung beschäftigt und wechselte nach der Gebietsreform im Jahre 1994 in den Dienst des Antragsgegners. Seitdem war sie als Leiterin des Sachgebiets „Allgemeine Ordnung” eingesetzt. Sie ist nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1997 in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O eingruppiert. Die Personalakte enthält ein Zeugnis vom Juni 1998 und eine kurze Leistungseinschätzung vom November 2001.
Mit dem Projekt „SM 2000” wurde im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen auf der Grundlage eines Vorschlags der Fachhochschule Schmalkalden eine Verwaltungsreform durchgeführt. Kernstück der neuen Organisationsstruktur sollten die neu zu bildenden Fachbereiche mit ihren nachgeordneten Fachdiensten sein. Die bisherigen „Querschnittsämter” wurden im Stabsbereich unter der Leitung des Landrats zusammengefasst. Künftig sollten nur noch drei Leitungsebenen im Landratsamt bestehen (Landrat, Fachbereichsleiter, Fachdienstleiter). Die Fachbereichs- und Fachdienstleitungen sollten nach ihrer Neubildung zunächst nur befristet besetzt werden.
Eine zentrale Lenkungsgruppe – ZLG –, bestehend aus dem Landrat, dem hauptamtlichen Beigeordneten, den Abteilungsleitern und einigen weiteren Amtsleitern, steuerte und kontrollierte diesen Umgestaltungsprozess. Federführend war die Projektgruppe „Struktur”, die in Gruppenarbeit tätig war. Die Gesamtverantwortung dieses Projekts lag beim Landrat.
Dem neu zu bildenden Fachbereich „Ordnung und Sicherheit” wurde neben fünf weiteren Fachdiensten der Fachdienst „Ordnung” unterstellt. In diesem Fachdienst wurden das bisherige Gewerbeamt, das Sachgebiet Allgemeine Ordnung und die Zentrale Bußgeldstelle aus dem bisherigen Ordnungsamt zusammengefasst. Die Stelle des Fachdienstleiters wurde mit der Besoldungsgruppe A 12 bzw. der Vergütungsgruppe BAT IVa bewertet.
Zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens für die Besetzung der Dienstposten der Fachdienstleiter im Fachbereich „Ordnung und Sicherheit” wurden im Oktober und November 2000 in drei Projektgruppen, die sich aus Bediensteten der bisherigen Ämter für Ordnung, Gewerbe, Ausländer, Personenstand, Verkehr, Brand- und Katastrophenschutz und Rettungswesen zusammensetzten, die nach Ansicht der Beschäftigten die für die künftigen Leiter der Fachdienste wichtigen Eigenschaften und Schlüsselqualifikationen erarbeitet und bewertet. Die ...