§§ 1 - 14 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Hochschullehrer und Hochschuldozenten an Hochschulen des Landes (§ 1 des Thüringer Hochschulgesetzes) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, soweit sie nicht Laufbahnbeamte sind,

 

2.

kommunale Wahlbeamte (§ 122 ThürBG) und

 

3.

Ehrenbeamte (§ 109 ThürBG).

 

(3) Diese Verordnung gilt auch für Lehrer an Schulen, an Studienseminaren, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und in der Schulaufsicht sowie für Polizeivollzugsbeamte, für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht, soweit nicht eine eigene Laufbahnverordnung etwas anderes bestimmt.

 

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 121 ThürBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz

 

(1) Bei Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBI.I S.1010) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden.

 

(2) 1Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. 2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

 

(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten.

 

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 3 Ausschreibung

 

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ThürBG abgesehen werden kann.

 

(2) 1Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. 2Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. 3Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere dann abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

 

(3) 1Die Stellenausschreibung darf sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, daß ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. 2In der Stellenausschreibung ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. 3Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch die Stellenausschreibung aufgefordert werden. 4Stellen sollen, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, grundsätzlich in Teilzeitform ausgeschrieben werden. 5Die Stellenausschreibung muß für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 6Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

 

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

 

(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

§ 5 Ordnung der Laufbahnen

 

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung (Laufbahnbefähigung) erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

 

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Thüringer Besoldungsgesetz oder in anderen Vorschriften bestimmten Eingangsamt.

 

(4) 1Die obersten Landesbehörden gestalten die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständige Minister. 2Die Gestaltung der Laufbahnen umfaßt insbesondere

 

1.

Regelungen über

 

a)

die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

 

b)

die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der Ausbildungen und Prüfungen,

 

c)

die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen sowie

 

2.

Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonderer Fachrichtungen, soweit dies erforderlich ist.

 

(5) 1Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 umfaßt auch die Regelungen über

 

1.

ein herausgehobenes Eingangsamt,

 

2.

die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,

 

3.

die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müssen.

2Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäft...

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