Rz. 7
Eine wirksame Ermächtigung führt zu einer partiellen, sachlich abgegrenzten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Ausgenommen sind jedoch den Minderjährigen übermäßig belastende Vereinbarungen, hier muss der Minderjährigenschutz berücksichtigt werden.
3.1 Rechtsgeschäfte mit dem Arbeitgeber
Rz. 8
Erfasst werden zunächst alle Rechtsgeschäfte mit dem Arbeitgeber, die unmittelbar mit der Durchführung und Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen. Neben dem selbstständigen Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ist der Minderjährige berechtigt, Vereinbarungen über Lohn und sonstige Arbeitsbedingungen zu treffen. Gleichzeitig kann er seinen Lohn mit befreiender Wirkung für den Arbeitgeber in Empfang nehmen sowie in Form von Stundung, Aufrechnung, Vergleich oder Verzicht über den Lohnanspruch verfügen. Möglich ist zudem die selbstständige Kündigung des Dienst- oder Arbeitsvertrags, bzw. die wirksame Entgegennahme einer Kündigung seitens des Vertragspartners. Auch der Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrags bedarf keiner zusätzlichen Zustimmung. Nicht von § 113 BGB erfasst werden allerdings außergewöhnliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Wettbewerbsverboten und Vertragsstrafen hängt deren Wirksamkeit von ihrer Üblichkeit in der jeweiligen Branche ab.
3.2 Rechtsgeschäfte mit Dritten
Rz. 9
Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich die Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen auch auf solche Rechtsgeschäfte, die das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar betreffen, jedoch notwendige Folge der Durchführung des Vertrags sind bzw. die den Minderjährigen in die Lage versetzen sollen, ein Arbeitsverhältnis in gewissem Umfang selbstständig zu begründen, inhaltlich frei zu gestalten und zu erfüllen.
So kann der Minderjährige u. a. zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendige Beförderungsverträge, Kaufverträge über Berufskleidung und Arbeitsmaterial, Verträge über Kost und Wohnung abschließen sowie ein Gehaltskonto eröffnen. Umfasst wird zudem der Beitritt zu einer Gewerkschaft.
3.3 Verfügung über das Arbeitsentgelt
Rz. 10
Das Arbeitsentgelt selbst unterliegt der Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter. Daher ist der Minderjährige zu einer Verfügung grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte der vorher genannten Art. Vielfach wird der gesetzliche Vertreter aber dem Minderjährigen das erlangte Arbeitsentgelt zur freien Verfügung nach § 110 BGB überlassen.
3.4 Prozessfähigkeit
Rz. 11
Für Rechtsgeschäfte, die von § 113 BGB gedeckt sind, kommt dem Minderjährigen Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO zu. Erfasst werden alle Prozesshandlungen sowie der Abschluss von Anwaltsverträgen. Überdies gilt die Ermächtigung auch für die Zwangsvollstreckung.