1.1 Allgemeines
Rz. 1
Anders als nach der allgemeinen Regelung des § 139 BGB führen die fehlende Einbeziehung und die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags. Diese Umkehrung des § 139 BGB gilt im Arbeitsrecht bereits seit langem. Den Interessen des Arbeitnehmers ist keinesfalls gedient, wenn er durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel seinen Arbeitsvertrag und damit sein Arbeitsverhältnis insgesamt verliert. Eine solche Regelung stünde auch in Widerspruch zum sonstigen Bestandsschutz im Arbeitsrecht.
1.2 Fehlende Einbeziehung
Rz. 2
Durch eine fehlende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch in Arbeitsverträgen eine Lücke entstehen. Häufig ist in der Praxis die Bezugnahme auf Tarifverträge. Auch wird zuweilen auf Betriebsordnungen verwiesen, die der Arbeitgeber einseitig erlässt und ändert. Ist die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen, ist sie als überraschende Klausel nach § 305c BGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden oder ist sie aus sonstigen Gründen unwirksam, greift die Regelung des § 306 Abs. 1 BGB: Der übrige Vertrag bleibt wirksam.
1.3 Unwirksamkeit
Rz. 3
Der fehlenden Einbeziehung gleichgestellt ist, dass einzelne Arbeitsvertragsklauseln nach §§ 305c, 307, 308 oder 309 BGB unwirksam sind. Nach Streichung des unwirksamen Teils einer Klausel kann der übrige Teil der Klausel u. U. weiterhin Bestand haben, sofern die Klausel teilbar ist. Die Teilbarkeit hängt davon ab, inwiefern die verbleibenden Regelungen noch verständlich sind und einen eigenständigen Sinn haben Sie müssen also sprachlich und inhaltlich teilbar sein. Das BAG spricht insoweit von einem "blue-pencil-test". Eine Streichung ist dabei ggf. sogar innerhalb eines Satzes möglich, wenn der verbleibende Satz grammatikalisch und inhaltlich korrekt und sinnvoll bleibt. Entscheidend ist allerdings die inhaltliche Teilbarkeit. Allein, dass die Teilung weiterhin zu einem grammatikalisch korrekten Satz führt, ist nicht ausreichend. Die Klausel muss für sich allein weiterhin nachvollziehbar bzw. verständlich sein. Die feine Untergliederung von Klauseln hilft somit, diese vor einer Gesamtunwirksamkeit zu bewahren.
Die von § 306 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen sind zwingend. Auch eine salvatorische Klausel, die die Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln abweichend von § 306 BGB regelt, ändert daran nichts, da sie eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB darstellt.
Rz. 4
So kann eine Vertragsstrafenregelung hinsichtlich der Strafe für die Veranlassung des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung unwirksam sein. Knüpft sie jedoch gleichfalls an den Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses sowie an die Lösung des Arbeitsverhältnisses unter Vertragsbruch an, bleibt sie insofern wirksam.
Sieht eine Ausschlussklausel eine unzulässig kurze Frist vor, bleibt die Klausel nicht im Übrigen bestehen. Eine Ausschlussklausel ohne Frist ist nicht vorstellbar. Dagegen führt eine unwirksame 2. Stufe einer Ausschlussklausel, wie etwa eine Regelung über die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit auch der 1. Stufe. Zudem ist zu beachten, dass eine Ausschlussfristenklausel, die pauschal alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für verfallbar erklärt, insoweit wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig ist, als dadurch auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung umfasst sind. Eine Aufrechterhaltung der Klausel im Übrigen würde eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion darstellen. Das BAG hat seine vorherige Rechtsprechung zur Teilbarkeit dahingehend aufgegeben.
Ist eine Bonusregelung hinsichtlich des Bestehens eines dahingehenden Rechtsanspruchs intransparent und insofern unwirksam, berührt das nicht die Wirksamkeit der Bonusregelung im Übrigen. Dabei hat sich das BAG zwischenzeitlich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt. Bislang ging das BAG davon aus, dass eine Klausel, die für die Bonuszahlung ein "ungekündigtes Arbeitsverhältnis" zu einem bestimmten Stichtag voraussetzt, teilbar ist und insoweit "ungekündigt" herausgestrichen werden kann. Es wäre dann das Bestehen des Arbeitsverhältnisses Anspruchsvoraussetzung. Nunmehr hält das BAG eine solche Regelung für unteilbar mit der Folge der vollständigen Unwirksamkeit.
Eine Regelung zur Arbeitszeit, die den Arbeitnehmer "verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten", ohne dass der Bezugszeitraum angegeben wird, ist nicht teilbar. Der "monatliche Durchschnitt" kann nicht gestrichen werden, um die Stundenzahl zu erhalten. Die Verbindung zwischen dem Umfang in Stunden und der Bestimmung der Arbeitszeit als Durchschnittsarbeitszeit stellt eine Regelungseinheit dar. Damit ist die Klausel wegen Intransparenz ingesamt unwirksam.
Rz. 5
Das teilweise Aufrechterhalten einer Klausel darf nicht zu einer geltungserhaltenden Reduk...