Rz. 3

Eine Umgehung liegt vor, wenn eine von Gesetzes wegen verbotene Regelung durch andere rechtliche Gestaltungen dennoch geregelt werden soll, die Regelung also objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.[1] Der Tatbestand der Umgehung erfordert nicht, dass der Verwender die Absicht oder ein Bewusstsein der Umgehung hat.[2]

[2] MünchKomm-BGB/Basedow, § 306a BGB, Rz. 3.

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