Rz. 3

§ 308 Nr. 4 BGB schützt den Vertragspartner des Verwenders vor der einseitigen Verkürzung seines vertraglich gewährleisteten Anspruchs, von dem die Verwender die vereinbarte Leistung verlangen können.[1] Dabei ist lediglich auf die versprochene Leistung abzustellen (hier die Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer), nicht auf die Leistung des Vertragspartners des Verwenders (hier die Arbeitsleistung).[2]

Gleichermaßen ist die Ersetzungsbefugnis beschränkt und unterliegt der Zumutbarkeitskontrolle, welche sich insbesondere an den Parteiinteressen und der Wertgleichheit orientieren.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalabfindung statt Altersrente

Eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente, anstelle der zugesagten lebenslangen Altersrente ist unzumutbar.[3]

[1] Ulmer/Brandner/Hensen, H. Schmidt § 308 Nr. 4 BGB, Rz. 1.
[2] Däubler/Bonin/Deinert/Bonin, § 308 Nr. 4 BGB, Rz. 3.

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