Rz. 3
§ 308 Nr. 4 BGB schützt den Vertragspartner des Verwenders vor der einseitigen Verkürzung seines vertraglich gewährleisteten Anspruchs, von dem die Verwender die vereinbarte Leistung verlangen können.[1] Dabei ist lediglich auf die versprochene Leistung abzustellen (hier die Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer), nicht auf die Leistung des Vertragspartners des Verwenders (hier die Arbeitsleistung).[2]
Gleichermaßen ist die Ersetzungsbefugnis beschränkt und unterliegt der Zumutbarkeitskontrolle, welche sich insbesondere an den Parteiinteressen und der Wertgleichheit orientieren.
Kapitalabfindung statt Altersrente
Eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente, anstelle der zugesagten lebenslangen Altersrente ist unzumutbar.[3]
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