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Der Freiwilligkeitsvorbehalt hindert bereits die Entstehung eines Anspruchs des Arbeitnehmers. § 308 Nr. 4 BGB ist insoweit nicht anwendbar, da dem Arbeitgeber durch diese Vertragsklausel nicht das Recht eingeräumt wird, vertragliche Leistungen einseitig zu ändern. Die Beurteilung richtet sich vornehmlich nach § 307 BGB.[1]

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