Rz. 2

Die Vorschrift erfasst nur befristete Dienstverhältnisse. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse; für diese wurde eine inhaltsgleiche Spezialregelung in § 15 Abs. 4 TzBfG geschaffen. Auf gemischte Verträge findet § 624 BGB zumindest entsprechende Anwendung, wenn die persönliche Dienstleistung überwiegt.[1] Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn das Vertragsverhältnis mehr personen- und weniger unternehmensbezogen ist.[2] Denkbar erscheint dies bei Rahmenlieferverträgen.[3]

Geboten ist eine entsprechende Anwendung zudem bei Handelsvertreterverträgen.[4] Diskutiert wird eine analoge Anwendung auch bei Verfallklauseln in Bezug auf Aktienoptionen, um eine überlange Bindungsdauer des Arbeitnehmers zu verhindern. Hierbei könne eine der rechtlichen gleichzustellende faktische Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit vorliegen.[5] Tankstellen-Stationär-Verträge unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des § 624 BGB, da sie vornehmlich eine unternehmensbezogene Tätigkeit zum Gegenstand haben.[6] Keine Anwendung findet die Vorschrift zudem auf Personalüberlassungsverträge, die keine Dienstverträge, sondern privatrechtliche Verträge eigener Art sind.[7]

Nicht geklärt ist, ob sich eine juristische Person einschränkungslos auf das Kündigungsrecht nach § 624 BGB berufen kann.[8]

[1] BGH, Urteil v. 25.5.1993, X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460; OLG Koblenz, Urteil v. 1.10.2013, 3 U 328/13, BeckRS 2013, 16990; enger Kühne, ZVertriebsR 2015, 156, 157, der darauf abstellt, dass die persönliche Leistungserbringung im Vordergrund steht.
[2] OLG Koblenz, Urteil v. 1.10.2013, 3 U 328/13, BeckRS 2013, 16990 in Bezug auf einen Nutzungs- und Organisationsvertrag zwischen einem Golfclub und der Betreibergesellschaft.
[4] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 624 BGB Rz. 4.
[5] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 624 Rz. 5; ausführlich Staake, NJOZ 2010, 2494 ff.
[8] Zweifelnd, aber im Ergebnis offen lassend OLG Köln, Urteil v. 20.3.2020, 20 U 240/19, NJW 2020, 1976, 1979 Rz. 33.

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