Prof. Dr. Michael Worzalla
Rz. 8
Legt man die oben genannten Kriterien zugrunde, spielt es keine wesentliche Rolle, ob ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergeht. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um wesentliche Betriebsmittel einer organisatorischen Untergliederung handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten, also organisatorisch verselbstständigt waren. Unerheblich ist auch, ob der verbliebene Restbetrieb auf Dauer lebensfähig ist.
Rz. 9
Der Betriebsübergang folgt aus der Wahrung der Identität des Betriebsteils beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs. Ein Erwerber, der lediglich einzelne Betriebsmittel zur Erfüllung seiner bereits ausgeübten Tätigkeit erwirbt, übernimmt i. d. R. keinen Teilbetrieb.
Rz. 10
Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, inwieweit es der Bewertung als funktionelle Einheit – und damit dem Vorliegen eines Betriebsteils – entgegensteht, wenn in einer Unternehmenssparte wechselnde Ressourcen eingesetzt werden und diese Personalsparten übergreifend rotieren. Das soll zumindest kein zwingendes Ausschlusskriterium sein.
Rz. 11
Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers für mehrere Betriebe oder Betriebsteile oder in einer zentralen Unternehmensorganisation richtet sich die Zuordnung des Arbeitnehmers nach objektiven Kriterien, hierzu zählen insbesondere die Funktion des Arbeitsplatzes, der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers und eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb oder Betriebsteil. Die Zuordnung ist zum Zeitpunkt des Übergangs festzustellen. Sie findet weder vorher noch rückblickend gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl statt.
Rz. 12
Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Dieser kann und muss die Zuordnung im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen. Das kann auch konkludent durch eine tatsächliche Zuweisung von Tätigkeiten in einem Betriebsteil erfolgen. Eine Zuordnung kann auch im Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erfolgen. Ohne eine solche Zuordnungsentscheidung ist der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres einem bestimmten Betriebsteil zuzuordnen.
Rz. 13
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses (s. u. Rz. 63 ff.), so ist er deshalb auch nicht automatisch einem bestehenden Restbetrieb zugeordnet, sein Arbeitsverhältnis geht nicht mit einem späteren Betriebsübergang dieses Restbetriebs über, wenn der Arbeitgeber ihn nicht erneut zugeordnet hat. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf eine Zuordnung zu einem anderen Betrieb. Eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsveräußerer und Erwerber ist unerheblich.
Für die Anwendung des § 613a BGB ist in Zweifelsfällen maßgeblich, auf welchen Betrieb oder Betriebsteil sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers bezieht. Maßgebliche Kriterien sind dabei in erster Linie der zeitliche Aufwand und Arbeitseinsatz, aber auch der Arbeitsort und die Bedeutung der Tätigkeit für das gesamte Unternehmen sowie die Zuordnung zu vorgesetzten Mitarbeitern. Es gehen nur die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber über, die überwiegend dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in die Struktur des Betriebsteils eingegliedert ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers – ggf. ausschließlich oder überwiegend – dem übergehenden Betriebsteil zugutegekommen ist. So etwa, wenn der Arbeitnehmer, ohne dem Betriebsteil anzugehören, als Beschäftigter einer (Verwaltungs-) Abteilung, die selbst nicht übertragen wurde, auch Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtete.