Rz. 41
Für die Stellungnahme zuständig ist der anhörungsberechtigte Betriebsrat. Sie gehört nicht zu den laufenden Geschäften. Der Betriebsrat kann – abgesehen vom Fall des aus einer Person bestehenden Betriebsrats – niemals ein einzelnes Betriebsratsmitglied allgemein ermächtigen, im Namen des Betriebsrats zu einer Kündigung Stellung zu nehmen; eine Ermächtigung für den Einzelfall ist jedoch zulässig.
Rz. 42
Zum Zweck der Stellungnahme ist eine Sitzung einzuberufen; die Stellungnahme im Umlaufverfahren genügt nicht. Die Stellungnahme muss auf einem Beschluss (§ 33 BetrVG) beruhen. Bei Beschlussunfähigkeit für die Dauer der Anhörungszeit nimmt der Rest-Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr (so jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG).
4.1 Form der Stellungnahme
Rz. 43
Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung hat der Betriebsrat unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen (Abs. 2 Satz 1 und Satz 3). Ein mündliches Vorbringen der Bedenken führt daher nicht zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn eine schriftliche Begründung nachgereicht werden soll; Gleiches gilt, wenn der Betriebsrat seine Bedenken zwar schriftlich, aber ohne Angabe von Gründen mitteilt.
Für die Schriftform dürfte nach der Rechtsprechung des BAG § 126 BGB nicht gelten. Wie das Gericht im Zusammenhang mit § 99 Abs. 3 BetrVG entschieden hat, ist die eigenhändige Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden nicht erforderlich; es reicht eine (Fern-)Kopie. Dies kann jedoch durchaus kritisch gesehen werden, weil ein eigenständiger Schriftlichkeitsbegriff des BetrVG nur schwer konturierbar ist und vom Gesetzgeber sicherlich nicht intendiert wurde.
Rz. 44
Die Zustimmung zu einer Kündigung kann hingegen ohne Angabe der Gründe mündlich erteilt werden. Eine Nachforschungspflicht, ob die Erklärung durch einen Beschluss des Betriebsrats oder des zuständigen Betriebsratsausschusses gedeckt ist, besteht grds. nicht (vgl. auch Rz. 80). Etwas anderes gilt, wenn die Zustimmungserklärung des Betriebsratsvorsitzenden im unmittelbaren Anschluss an die Mitteilung der Kündigungsabsicht erfolgt ist oder wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. auch Rz. 60).
Erklärt der Betriebsrat, dass er sich nicht zu der Kündigung äußern wird, so liegt darin zwar keine Zustimmung, dennoch kann der Arbeitgeber auch bei mündlicher Erklärung die Kündigung noch vor Ablauf der Anhörungsfrist erklären. Denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist kein Zustimmungsrecht. Daher ist allein entscheidend, ob die Erklärung eine abschließende Stellungnahme zur Kündigung darstellt. Das bloße Schweigen des Betriebsrats kann hingegen nicht als Stellungnahme gedeutet werden, sodass der Arbeitgeber den Ablauf der Anhörungsfrist abwarten muss.
4.2 Anhörungsfrist
Rz. 45
Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung sind dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Abs. 2 Satz 1). Liegt vor dem Ablauf der Frist eine abschließende Stellungnahme vor, so ist die Kündigung bereits dann zulässig; ein Abwarten bis zum Ablauf der Frist wäre hier überflüssiger Formalismus. An das Vorliegen einer abschließenden Erklärung stellt das BAG aber hohe Anforderungen. Von einer solchen darf der Arbeitgeber nur ausgehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände sicher sein kann, dass der Betriebsrat sich innerhalb der Frist nicht mehr – sei es auch nur ergänzend – äußern werde.
Ob eine Stellungnahme abschließend ist, richtet sich nach dem Empfängerhorizont des Arbeitgebers. Im Zweifelsfall hat er davon auszugehen, dass sich der Betriebsrat vor Ablauf der Frist nicht...