Rz. 10

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird grds. sofort rechtskräftig (§ 126 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 3 InsO); eine Beschwerde an das LAG findet somit nicht statt. Das Arbeitsgericht kann jedoch ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulassen. Geschieht dies nicht, so besteht keine Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren stellt § 126 Abs. 3 InsO eine Sonderregelung dar, indem die Norm eine Kostentragungspflicht und somit auch eine Kostenentscheidung vorsieht.[2]

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