Rz. 20
Die schriftliche Nichtfortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses muss nach § 12 Satz 1 KSchG innerhalb von einer Woche erklärt werden.
3.2.1 Fristbeginn
Rz. 21
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils.
Rz. 22
Ein erstinstanzliches Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren wird mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, sofern vom Arbeitgeber nicht Berufung eingelegt wird (§ 705 Satz 1 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
Rz. 23
Ein zweitinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts wird rechtskräftig mit Ablauf der Revisionsfrist oder der Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 705 ZPO). Auch die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG). Die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Bei Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BAG rechtskräftig (§ 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG).
Rz. 24
Ein Urteil des BAG wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, sofern der Rechtsstreit nicht an das LAG zurückverwiesen wird.
3.2.2 Fristende
Rz. 25
Für die Berechnung der Wochenfrist gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, d. h., dass bei der Berechnung der Tag, an dem die Rechtskraft eintritt, nicht mitgerechnet wird. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der nächsten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag des Eintritts der Rechtskraft entspricht.
Beispiel
Das arbeitsgerichtliche Urteil wird an einem Mittwoch rechtskräftig. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungsmitteilung des § 12 KSchG endet dann mit Ablauf des Mittwochs der Folgewoche, d. h. nachts um 24 Uhr.
Das BAG lehnt eine vom Arbeitgeber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an einem Freitag ab. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungserklärung endet dann mit Ablauf des Freitags der Folgewoche nachts um 24 Uhr.
Rz. 26
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).
Beispiel
Das BAG lehnt eine vom Arbeitgeber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an einem Freitag ab. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungserklärung endet dann normalerweise mit Ablauf des Freitags der Folgewoche nachts um 24 Uhr. Handelt es sich bei diesem Freitag der Folgewoche aber um den Karfreitag, endet die Frist (erst) am folgenden Dienstag (Tag nach Ostermontag) um 24 Uhr.
3.2.3 Übermittlung per Post
Rz. 27
Die Nichtfortsetzungserklärung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. sie wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem alten Arbeitgeber zugeht. Wird die Erklärung diesem aber per Post übermittelt, ist es nach § 12 Satz 2 KSchG ausreichend, wenn sie innerhalb der Wochenfrist zur Post gegeben wird (§ 12 Satz 2 KSchG). Ihr Zugang beim alten Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist ist nicht erforderlich. Insoweit genügt also die Abgabe der Erklärung. Wann genau die Erklärung dem alten Arbeitgeber zugeht, ist für die Wirksamkeit nicht von Bedeutung.
Beispiel
Die Wochenfrist wird zwar durch Aufgabe der schriftlichen Erklärung bei der Post gewahrt. Die Erklärung muss dem alten Arbeitgeber aber auch auf jeden Fall zugehen. Das Übermittlungsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Geht der Brief auf dem Postweg verloren, fehlt es am Zugang und damit an einer wirksamen Erklärung. Konsequenz ist die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses.
3.2.4 Übermittlung auf sonstige Weise
Rz. 28
Bedient sich der Arbeitnehmer zur Übermittlung der Nichtfortsetzungserklärung nicht der Post, sondern einer Privatperson, z. B. eines Bekannten, muss die Erklärung dem alten Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist auch zugehen. Eine Übergabe der Erklärung an die als Boten fungierende (Privat-)Person innerhalb der Wochenfrist genügt nicht. Auch wenn der Arbeitnehmer die Erklärung selbst übermittelt, sei es durch Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten des alten Arbeitgebers, muss dies innerhalb der Wochenfrist erfolgen.
Rz. 29
Wenn sich der Arbeitnehmer eines am Markt auftretenden privaten Zustell- oder Kurierdienstes bedient, dürfte nach Sinn und Zweck der in § 12 Satz 2 KSchG vorgesehenen Privilegierung ausreichen, dass die Erklärung – wie bei der Post – dem Zustelldienst innerhalb der Wochenfrist übergeben wird.
Bei einer Übermittlung vorab per Telefax muss dem alten Arbeitgeber das Original der Erklärung entweder vor Ablauf der Wochenfrist zugehen oder das Original muss vor Ablauf der Wochenfrist zur Post gegeben werden.