Rz. 50
Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nach § 102 BetrVG der Betriebsrat anzuhören.
Rz. 51
Eine Ausnahme gilt für Kündigungen leitender Angestellter, die gleichzeitig auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vgl. hierzu oben Rz. 22). Für diese gelten die Regelungen über die Anhörung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat muss vor einer solchen Kündigung also nicht nach § 102 BetrVG angehört werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine beabsichtigte Kündigung lediglich "rechtzeitig" mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG macht die Kündigung allerdings nicht unwirksam.[1]
In einem Kündigungsrechtsstreit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Betriebsratsanhörung nicht erforderlich war, weil es sich bei dem Gekündigten um einen leitenden Angestellten i. S. d. BetrVG handelt.
In vielen Fällen ist die Frage, ob die Eigenschaft des leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, nicht klar zu beantworten. Aus Arbeitgebersicht sollte deshalb der Betriebsrat stets vorsorglich nach § 102 BetrVG angehört werden. Dabei kann ihm durchaus mitgeteilt werden, dass man davon ausgehe, dass der zu kündigende Arbeitnehmer leitender Angestellter i. S. d. Betriebsverfassungsrechts ist, weshalb die Anhörung nach § 102 BetrVG lediglich vorsorglich erfolge.
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