Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
2.2.1 Zuständigkeit
Rz. 12
Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit getroffen und kann nicht an eine Agentur für Arbeit delegiert werden. Letztere ist ausschließlich für die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zuständig. Obgleich die Entscheidungen über die Dauer der Sperrfrist einerseits sowie über die Zulassung von Kurzarbeit andererseits in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, sind folglich unterschiedliche Behörden hierfür zuständig. Die gespaltene Zuständigkeit lässt sich dabei darauf zurückführen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung lediglich Landesarbeitsämter bestanden. Im Sinne einer effizienteren Entscheidungsfindung wäre jedoch de lege ferenda eine einheitliche Zuständigkeit wünschenswert.
2.2.2 Rechtsform der Entscheidung
Rz. 13
Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht eingeräumt.
Rz. 14
Als Verwaltungsakt unterliegt die Entscheidung den allgemeinen Anforderungen nach §§ 31 ff. SGB X. Danach ist eine bestimmte Form für den Erlass der Entscheidung nicht erforderlich. Die Entscheidung kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Sofern der Verwaltungsakt mündlich ergeht, kann der Arbeitgeber jedoch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Soweit die Entscheidung schriftlich oder elektronisch erfolgt bzw. bestätigt wird, ist sie zu begründen (§ 35 Abs. 1 SGB X). Dem Arbeitgeber müssen insbesondere im Fall einer ablehnenden Entscheidung die Gründe dargelegt werden, auf denen die Nichtzulassung der Einführung von Kurzarbeit beruht, damit er die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs prüfen kann. Schließlich ist der schriftlich erlassene oder bestätigte Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X).
Rz. 15
Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung von Kurzarbeit wird mit Bekanntgabe an den Arbeitgeber wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X). Von diesem Zeitpunkt sind Rücknahme und Widerruf nur noch unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich (vgl. §§ 45, 47 SGB X). Ob die Entscheidung auch gegenüber den Arbeitnehmern bekannt gegeben werden muss, ist umstritten. Im Ergebnis ist dies jedoch abzulehnen, da nach § 37 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Beide Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Ermächtigung nach § 19 Abs. 1 KSchG nicht vor. Insbesondere sind die Arbeitnehmer allein durch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung von Kurzarbeit nicht (unmittelbar) betroffen, da der Arbeitgeber erst von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch machen muss und hiervon auch ganz absehen kann (vgl. Rz. 18). Ferner muss der Arbeitgeber ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beachten.
2.2.3 Inhalt der Entscheidung
Rz. 16
Die Bundesagentur für Arbeit ist zur Zulassung von Kurzarbeit – auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen – nicht verpflichtet, hat jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierbei die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Der Behörde obliegt dabei nicht nur die Entscheidung über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Zulassung. Da § 19 Abs. 1 KSchG keine Mindestanforderungen oder Schranken im Hinblick auf die Ermessensentscheidung enthält, ist die Bundesagentur für Arbeit auch zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Anordnung ermächtigt. Sie kann demnach Kurzarbeit in beliebigem Umfang zulassen und ihre Entscheidung betrieblich, inhaltlich und zeitlich begrenzen. Zeitlich darf dabei lediglich die Dauer der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KSchG nicht überschritten werden (1 Monat, bei Verlängerung höchstens 2 Monate). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 KSchG, wonach in der "Zwischenzeit" Kurzarbeit eingeführt werden kann. Eine Zulassung mit rückwirkender Kraft vor Antragstellung ist auf ...