Rz. 102
Die strengen Anforderungen bei Änderungskündigungen mit dem Ziel der Entgeltabsenkung gelten nicht für Änderungskündigungen zum Abbau von entgeltwirksamen Nebenabreden. Das BAG unterscheidet zwischen Arbeitsbedingungen im gegenseitigen Austauschverhältnis und Nebenabreden im sog. Randbereich der vertraglichen Vereinbarungen. Letztere unterliegen einer erleichterten Anpassung durch Änderungskündigung an veränderte Umstände.[1]
Beispiel
Bloße vertragliche Nebenabreden können Fahrtkostenzuschüsse, Mietzuschüsse oder eine kostenlose Beförderung zum Betriebssitz sein.[2]
Rz. 103
Schwierigkeiten bereiten kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Vereinbarungen im Austauschverhältnis und bloßen Nebenabreden.[3] Die Rechtsprechung differenziert danach, ob die Leistung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen.[4] Die Unterscheidung kann letztlich nur durch Auslegung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, schon bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, die Gewährung von Nebenleistungen ausdrücklich mit einem Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt zu versehen (wegen der Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vorbehalte vgl. Rz. 26 ff.).
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