Rz. 11
Das Kündigungsschutzgesetz definiert den Begriff der Verwaltung ebenso wenig wie den des Betriebs. Die Formulierung "Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG lässt offen, ob außer auf Betriebe des privaten Rechts und Verwaltungen des öffentlichen Rechts auch auf Betriebe des öffentlichen Rechts und Verwaltungen des privaten Rechts abzustellen ist. Jedenfalls sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG ungeachtet der Rechtsform im Einzelfall grds. die Anwendung der beiden ersten Abschnitte des Kündigungsschutzgesetzes sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft als auch den des öffentlichen Dienstes vor. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG und der Gesetzeshistorie und -systematik sei nach Auffassung der Rechtsprechung trotzdem im Bereich des öffentlichen Dienstes grds. nicht auf den Begriff des Betriebs abzustellen.
Diese generelle Feststellung lässt sich allerdings nicht auf Eigen- und Regiebetriebe der öffentlichen Hand übertragen. Hier bleibt nach zutreffender Ansicht Raum für eine Anwendung des Betriebsbegriffs (s. dazu Rz. 3 ff.). Bedienen sich Verwaltung, aber auch Religionsgemeinschaften der Privatautonomie, unterliegen sie demgegenüber generell den für Betriebe geltenden Grundsätzen.
Rz. 12
Unter Verwaltungen des öffentlichen Rechts versteht man alle organisatorischen Einheiten der Exekutiven. Darunter fallen Verwaltungsbehörden, Anstalten, Gerichte, Stiftungen, Rundfunkanstalten oder sonstige Einrichtungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dies gilt auch für Verwaltungen eines ausländischen Staats, die in Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, wenn nach dem Arbeitsvertrag deutsches Kündigungsrecht anzuwenden ist. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus bestehenden völkerrechtlichen Abkommen ergeben. So erfolgt z. B. bei der Stationierung von Streitkräften im Anwendungbsbereich des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) eine autonome Bestimmung der Dienststellen durch die Entsendestaaten.
Rz. 13
Der Begriff der Verwaltung des § 23 Abs. 1 KSchG ist nicht dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle gleichzusetzen. Bei nachgeordneten Dienststellen einer größeren öffentlichen Verwaltung ist im Rahmen von § 23 Abs. 1 KSchG allein auf Letztere abzustellen, d. h. bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst werden. Jedenfalls solche Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, sind dabei als "Verwaltung" einzustufen.