Rz. 5
Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben und zusätzlich einen zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag[1] nach § 256 ZPO gestellt, kann er etwaige weitere Kündigungen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG in das gerichtliche Verfahren einbringen. Ein Rückgriff auf § 6 Satz 1 KSchG ist nicht erforderlich.[2]
Rz. 6
Eine Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG kommt aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von vornherein statt des Kündigungsschutzantrags nach § 4 Satz 1 KSchG nur einen allgemeinen Feststellungsantrag stellt und die allgemeine Feststellungsklage nachträglich auf eine Kündigungsschutzklage umstellen will.[3] Das BAG hat dies bislang allerdings nur für die Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG entschieden.[4]
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