Rz. 2

Der gesetzlich geregelte Schutz erfordert eine formelle Bestellung als Geldwäschebeauftragter bzw. dessen Stellvertreter. Der Schutz endet ein Jahr nach der (wirksamen) Abberufung von diesen Positionen.[1]

[1] Ausführlich Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.

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