Rz. 3
Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG ist die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a FPfZG. Anders als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG geht es bei der Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a FPfZG immer nur um eine teilweise Freistellung von der Arbeitszeit, also um einen Teilzeitanspruch.
Pflegeteilzeit und Familienpflegezeit können sich zeitlich und inhaltlich überschneiden. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen dabei gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG, § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG). In Fällen, in denen für weniger als 6 Monate eine pflegebedingte teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von 15 oder mehr Wochenstunden beansprucht wird und in denen der Anspruch mindestens 8 Wochen vorher angekündigt wird, kann das Freistellungsverlangen sowohl auf das PflegeZG als auch auf das FPfZG gestützt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen beider Gesetze erfüllt sind.
Bezeichnen Beschäftigte das Freistellungsersuchen nicht eindeutig als Pflegezeit oder Familienpflegezeit, enthalten § 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG und § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG eine Auslegungsregel zugunsten von Pflegezeit.
Rz. 4
§ 2 FPfZG enthält 2 Freistellungsansprüche: Die teilweise Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 1 FPfZG) und die teilweise Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 5 FPfZG).
Daneben ermöglicht § 2a Abs. 5a FPfZG den Beschäftigten in Kleinunternehmen, einen Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über Familienpflegezeit abzuschließen.
3.1 Teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 1 FPfZG)
Rz. 5
Nach § 2 Abs 1 Satz 1FPfZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Rz. 6
Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen bzw. bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr nicht weniger als 15 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Die Mindestarbeitszeit von (durchschnittlich nicht weniger als) 15 Stunden soll dazu beitragen, dass pflegende Beschäftigte in einem Mindestumfang weiterhin am Arbeitsleben teilhaben und ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten und steigern können.
Der Beschäftigte hat sich über die konkrete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber (§ 7 Abs. 2 PflegeZG) zu verständigen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).
Rz. 7
Beschäftigter und Arbeitgeber haben eine schriftliche (§ 126 BGB) Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abzuschließen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 FPfZG). Die Schriftform dient jedoch lediglich der Dokumentation. § 2a Abs. 2 Satz 1 PflegeZG ist daher – wie § 3 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG – eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Einzelheiten der Familienpflegezeit führt.
Der Arbeitgeber hat dabei nach § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Begriff der "dringenden betrieblichen Gründe" entspricht demjenigen von § 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG, der seinerseits § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG nachgebildet ist.
Erforderlich sind Gründe, die von erheblichem Gewicht sind und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit und deren Verteilung darstellen.
Möchte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Beschäftigten ablehnen, hat er – anders als bei § 8 TzBfG und § 15 Abs. 7 BEEG – grundsätzlich keine besonderen Form- oder Fristerfordernisse zu beachten. Allerdings lässt sich aus Art. 9 Abs. 2 VereinbarkeitsRL und § 2a Abs. 5a Satz 2 und 3 FPfZG eine Pflicht zur Beantwortung und Begründung der Ablehnung herleiten.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (§ 2a Abs. 4 Satz 1 FPfZG).