Rz. 34
Eine Sperrzeit kann ebenfalls eintreten, wenn der Arbeitslose eine Maßnahme i. S. v. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III ohne wichtigen Grund abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für seinen Ausschluss aus einer solchen Maßnahme gibt. Der Abbruch einer Maßnahme setzt aber voraus, dass der Arbeitslose zuvor in den Teilnehmerkreis der Maßnahme aufgenommen wurde. Unter einem solchen Abbruch ist dabei die tatsächliche Beendigung der Maßnahme durch den Teilnehmer aufgrund einer eigenen Entscheidung zu verstehen, nicht mehr an der Maßnahme teilnehmen zu wollen. Von einem Abbruch kann deshalb nur ausgegangen werden, wenn das Verhalten des Betroffenen auf die endgültige Beendigung der Maßnahme gerichtet ist, wie dies etwa bei einem dauerhaften Fernbleiben anzunehmen ist. Lediglich krankheitsbedingte Unterbrechungen reichen hingegen nicht aus. Der Betroffene muss zudem von sich aus die Maßnahme abgebrochen haben. Es genügt nicht, dass diese durch den Bildungsträger in Absprache mit der Arbeitsagentur beendet worden ist.
Rz. 35
Ein Ausschluss von der Maßnahme liegt dagegen vor, wenn die Maßnahme vom Träger rechtmäßig auf Dauer beendet wird. Dies setzt voraus, dass Tatsachen gegeben sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten einen weiteren Besuch der Maßnahme durch den Betroffenen für den Träger unzumutbar erscheinen lassen. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass nicht nur das Verhalten des Betroffenen sich als maßnahmewidrig erweist, sondern dass ein subjektiv vorwerfbares Verhalten und eine Vorhersehbarkeit des sich daraus ergebenden Ausschlusses aus der Maßnahme, also ein Verschulden des Betroffenen gegeben sein muss. Als Beispiele für maßnahmewidriges Verhalten werden etwa häufiges Fehlen, Stören des Unterrichts und auch Trunkenheit genannt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die konstruktive Mitarbeit an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verweigert. Zunächst muss i. d. R. eine Abmahnung erfolgen, es sei denn, das Fehlverhalten wäre so gravierend, dass dem Maßnahmeträger eine Fortführung der Maßnahme von vornherein unzumutbar gewesen wäre. Eine solche Abmahnung kann auch telefonisch erfolgen.
Nach Auffassung der Arbeitsverwaltungen liegt ein maßnahmewidriges Verhalten vor, wenn der Teilnehmer schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigt, den Maßnahmeerfolg gefährdet oder dem Bildungsträger der Verbleib des Teilnehmers in der Maßnahme nicht zugemutet werden kann, weil der Teilnehmer z. B. den Unterricht wesentlich stört.
Rz. 36
Voraussetzung für eine Sperrzeit ist aber stets eine korrekte, auf die Rechtsfolgen des SGB III abgestellte Rechtsfolgenbelehrung, in der der Betroffene in hinreichend konkreter Form auf die Möglichkeit einer Sperrzeit im Fall des Abbruches bzw. Ausschlusses aus der Maßnahme hingewiesen wird. Hierfür reicht auch eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung muss neben der Information über den Beginn der Sperrzeit auch eine Information über die Dauer einer möglichen Sperrzeit enthalten. Nicht erforderlich ist hingegen nach Auffassung der Rechtsprechung, dass die Dauer auch schon datumsmäßig bestimmt sein muss. So genügt es etwa, wenn sich bei einem ersten versicherungswidrigen Verhalten aus der Rechtsfolgenbelehrung für einen verständigen Arbeitslosen erkennen lässt, dass im Fall eines Abbruchs der Maßnahme jedenfalls eine Sperrzeitdauer von 3 Wochen droht. Allerdings kann der Abbruch oder der Ausschluss aus einer Bildungsmaßnahme nur dann sperrzeitbegründend sein, wenn es sich um eine zumutbare Maßnahme handelt. Ein Maßnahmeteilnehmer, der die Maßnahme trotz ihrer Unzumutbarkeit zunächst antritt, darf beim Abbruch oder bei einem Ausschluss nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich bereits vor Antritt der Maßnahme auf ihre Unzumutbarkeit beruft.