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Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom 8.7.2019 wurden 2 neue, das versicherungswidrige Verhalten umschreibende Tatbestände in die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III eingefügt. Dabei hat der Gesetzgeber die Erkenntnis aufgegriffen, dass auch bei Migrantinnen und Migranten, die zuvor bereits versicherungspflichtig beschäftigt waren und dadurch die Anwartschaftszeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, die Notwendigkeit der Teilnahme an Integrationskursen und Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung für eine erfolgreiche und nachhaltige Arbeitsmarktintegration notwendig sein kann. Aus diesem Grunde hat er in § 139 SGB III einen Fiktionstatbestand geschaffen, wonach die Tatbestandsvoraussetzung der Verfügbarkeit für den Arbeitslosengeldanspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnimmt, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist. Wenn aber von den Betroffenen auch im Interesse der Versichertengemeinschaft erwartet wird, dass sie an Maßnahmen ordnungsgemäß teilnehmen, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen, und begleitend hierzu bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt wird, war konsequenterweise auch ein hierfür einschlägiger Tatbestand zu schaffen, der auf ein versicherungswidriges Verhalten der Betroffenen reagiert. Diese Regelung findet sich nunmehr in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB III. Weigert sich also die oder der Arbeitslose nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit an einem Integrationskurs oder einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der nach Entscheidung der Agentur für Arbeit für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, teilzunehmen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor. Das gilt aber auch bei einer Weigerung gegenüber Verfahrensschritten, die der Aufnahme eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung vorgelagert sind. Korrespondierend zum Tatbestand der Weigerung einer Teilnahme an den genannten Kursen regelt ergänzend § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III, dass auch bei Abbruch eines solchen Kurses oder bei einem maßnahmewidrigen Verhalten eines Betroffenen, welches Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt, von einem versicherungswidrigen Verhalten auszugehen ist. Die Regelung ist ersichtlich den Sperrzeittatbeständen bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bzw. bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nachgebildet. Insofern spricht viel dafür, hierzu ergangene Rechtsprechung entsprechend auf die Tatbestände des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB III zu übertragen.