Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei allerdings nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Denn die Wohnungseigentümer seien berechtigt, Benutzungsbestimmungen für das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum zu treffen, wobei eine Nutzungsregelung nicht so gefasst sein dürfe, dass sie das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers aushöhle. Der Beschluss bewege sich in dem zulässigen Rahmen, weil nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge untersagt werde.

Der Beschluss widerspreche aber ordnungsmäßiger Verwaltung. Mit der WEG-Reform 2020 habe der Gesetzgeber jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch verschafft, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug zu gestatten. Dieser Anspruch, der sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG ergebe, laufe durch ein Verbot, elektrisch betriebene Fahrzeuge in der Tiefgarage abzustellen, ins Leere. Der Beschluss widerspreche außerdem dem wesentlichen gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform, die Verbreitung der Elektromobilität zu fördern.

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