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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.11 Papageien

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Papageienvögel sind als Haustiere sehr beliebt und deshalb häufig in Haus und Wohnung anzutreffen. Viele dieser Tiere sind menschengeprägt und werden einzeln gehalten, obwohl das ihrem natürlichen Verhalten widerspricht und sie unbedingt einen Artgenossen benötigen.

3.11.1 Lautstarke Vögel

Gegen die Einzelhaltung wehren sich die Vögel nicht selten mit penetrantem Kreischen. Das kann Probleme mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung geben.

 
Praxis-Beispiel

Schrilles Pfeifen

So übersteigt nach der Rechtsprechung das schrille und über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung eines ruhig gelegenen Mehrfamilienhauses gehalten wird, erheblich die in einer solchen Gegend üblichen Belästigungen durch Tiere und muss deshalb von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Wenn andere Maßnahmen keine Abhilfe bringen, ist es nach der Rechtsprechung dem Halter sogar zuzumuten, das Tier abzuschaffen.[1]

[1] So OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.1.1990, 5 Ss (OWi) 476/89 - (OWi) 198/89 I, NJW 1990, 1677

3.11.2 Schutz der Ruhezeiten

Aber auch bei artgerechter Haltung Ihrer Papageien sind Sie vor den Nachbarn nicht sicher, wie die Halter von zwei Rosenköpfchen-Papageien erfahren mussten. Diese hatten den Käfig mit den Vögeln zum regelmäßigen Luftschnappen auf die Terrasse gestellt, weshalb der Nachbar vor Gericht zog.

Nach Meinung der Richter unterscheiden sich die Laute derartiger Papageien deutlich von denen einheimischer Naturvögel und können daher für die Nachbarschaft als störend empfunden werden. Der Käfig mit diesen Tierchen darf deshalb nur vormittags von 9.00 bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 bis 16.00 Uhr auf der Terrasse aufgestellt werden. In der übrigen Zeit überwiegt das Ruhebedürfnis der Nachbarn.[1]

Lediglich eine Stunde pro Tag erlaubte das LG Zwickau: In einer reinen Wohngegend hielt der Eigentümer eines E...

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