Leitsatz

  • Maximal 4 Katzen in Eigentumswohnung zulässig

    Schadenersatzanspruch (Mietminderung)

 

Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1.  Das Maß des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm großen 1-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält. Teilweise beherbergte hier der Antragsgegner seit Jahren in seiner Wohnung bis zu 14 Katzen [!!]. Eine solche Haustierhaltung liege nicht mehr im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG und entspreche auch nicht mehr dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ( § 15 Abs. 3 WEG). § 13 Abs. 1 WEG sei insoweit durch § 14 Nr. 1 WEG eingeschränkt. Auch nach h. R. M. sei eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsehe - eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig, ohne dass es (wie hier durch gerichtlichen Augenschein bestätigt) auf konkrete Geruchsbelästigungen einzelner Eigentümer ankomme. Es liege nämlich auf der Hand, dass eine übermäßige Tierhaltung die Besorgnis vermehrter störender Geruchsbelästigung mit sich bringe; bereits eine solche typischerweise bestehende Gefahr rechtfertige es, bei Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung die Zahl der in einer Wohnung zu haltenden Haustiere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf die zumutbare Anzahl durch gerichtliche Entscheidung zu beschränken.

2.  Die übermäßige Katzenhaltung eines Eigentümers kann gegen den betreffenden Eigentümer auch Schadenersatzansprüche eines anderen Miteigentümers wegen Mietminderung seiner Mieter auslösen; damit ist auch ein Feststellungsantrag zulässig und begründet, der den Antragsgegner verpflichtet, einem klagebefugten Miteigentümer jeglichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass der Mieter seiner Wohnung wegen Geruchsbelästigungen die Miete mindert und/oder mindern wird.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 03.06.1991, 24 W 6272/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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