Maren Rixen, Dieter Gerhard †
2.1 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
Rz. 2
Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Eine Staffelung nach Betriebsgröße ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Betriebsratsgremium nach eigenem Ermessen über die Besetzung. Eine Abstimmung mit dem Unternehmer ist nicht erforderlich.
Eine Bestellung von Ersatzmitgliedern ist anders als beim Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. §§ 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 BetrVG) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da dies nach allgemeiner Auffassung jedoch zulässig ist, sollte schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen für jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Rz. 3
Der Wirtschaftsausschuss kann eine gerade oder ungerade Zahl von Mitgliedern haben, da es sich um ein Beratungs-, nicht um ein Entscheidungsgremium handelt. Die Bestellung eines Vorsitzenden ist im Gesetz nicht vorgesehen, ist aber sowohl für den Wirtschaftsausschuss als auch für beide Betriebsparteien sinnvoll. Der Vorsitzende übernimmt die Geschäftsleitungsfunktion und ist Ansprechpartner für Unternehmer und Betriebsrat.
Rz. 4
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen Angehörige des Unternehmens, d. h. in einem der Betriebe des Unternehmens tätig sein. Sie müssen nicht notwendigerweise Arbeitnehmer sein. Entscheidend ist, dass sie in die Organisation des Unternehmens eingegliedert sind und an der wirtschaftlichen und betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens ständig und nicht nur vorübergehend mitwirken.
Rz. 5
Mitglieder können nach § 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sein. Ob sie bestellt werden, liegt im alleinigen Ermessen des (Gesamt-)Betriebsrats. Werden sie bestellt, stehen sie dem Arbeitgeber insoweit nicht mehr zu dessen Unterstützung zur Verfügung.
Rz. 6
Leiharbeitnehmer können wegen ihrer nur vorübergehenden Eingliederung nicht Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein; ebenso sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Angehörige anderer Konzernunternehmen nicht erfasst.
Auch Mitglieder von Aufsichtsgremien oder Gesellschafter können dem Wirtschaftsausschuss nicht angehören.
Rz. 7
Ob Arbeitnehmer ausländischer Betriebe Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden können, ist umstritten. Da das BetrVG wegen des Territorialprinzips nicht für ausländische Betriebe gilt, dürfte die Möglichkeit einer Mitgliedschaft für Arbeitnehmer ausländischer Betriebe ausgeschlossen sein.
Rz. 8
Mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören, eine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ist nicht erforderlich. Dieses Minimum kann überschritten werden. Der Wirtschaftsausschuss kann somit auch ausschließlich aus Mitgliedern des Betriebsrats bestehen.
2.2 Persönliche und fachliche Eignung
Rz. 9
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die persönliche und fachliche Eignung für dieses Amt besitzen.
Rz. 10
Persönliche Eignung, d. h. gesunder Menschenverstand, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion, liegt in der Regel vor. Nur wenn sich Anhaltspunkte etwa für Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht ergeben, kann sie fehlen. Die Entscheidung, wer "geeignet" ist, obliegt dem Ermessen des Gremiums, das die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses beruft.
Rz. 11
Fachlich geeignet ist ein Mitglied, wenn es betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sowie die Fähigkeit hat, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Nachfragen zu stellen.
Sofern kein Mitglied mit entsprechender Eignung gefunden werden kann, kann sich im Einzelfall ein Schulungsbedürfnis im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ergeben.
Rz. 12
Die Entscheidung über die persönliche und fachliche Eignung trifft allein der bestimmende (Gesamt-)Betriebsrat. Der Unternehmer kann die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses nicht deshalb infrage stellen, weil nach seiner Meinung ein Mitglied nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt. Die qualitativen gesetzlichen Vorgaben haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung.