Rz. 24
Für organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile können gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Durchführung von Abteilungsversammlungen wird in § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG also an 2 Voraussetzungen geknüpft: Zunächst müssen organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile bestehen. Des Weiteren muss die Versammlung zur Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich sein.
2.3.1 Organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteil
Rz. 25
Was dabei unter Betriebsteil im Sinne dieser Norm zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass hier nicht auf den Begriff des Betriebsteils aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden kann. Insbesondere muss es sich nicht um ständige Funktionseinheiten handeln.
Rz. 26
Die organisatorische Abgrenzung folgt meist aus der arbeitstechnischen Struktur des Betriebs. Typisches Beispiel hier ist die Trennung von Produktion und Verwaltung. Aber auch innerhalb der Produktion oder innerhalb der Verwaltung können organisatorisch selbstständige Einheiten bestehen. Zu denken ist etwa an die Lohnbuchhaltung einerseits und die Personalabteilung andererseits.
Voraussetzung für die Annahme einer organisatorischen Abgrenzung ist jedoch außer einer gewissen Eigenständigkeit der Aufgabenstellung stets auch eine gewisse selbstständige Leitungsstruktur.
Rz. 27
Die räumliche Abgrenzung kann sich aus der bestehenden örtlichen Lage oder der jeweiligen baulichen Situation ergeben. Räumlich abgegrenzte Betriebsteile können etwa Zweigstellen, Betriebsstätten oder auch einzelne Gebäude auf einem großen Betriebsgelände oder sogar die verschiedenen Etagen eines Gebäudes sein. Insbesondere fordert § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht wie § 4 Abs. 1 BetrVG eine weite räumliche Entfernung oder eine funktionelle oder organisatorische Eigenständigkeit. Dies folgt neben dem unterschiedlichen Wortlaut auch schon daraus, dass Betriebsteile i. S. v. § 4 Abs. 1 BetrVG als selbstständige Betriebe gelten, damit einen eigenen Betriebsrat wählen und eigene Betriebsversammlungen abhalten können. Wird in diesen Betriebsteilen allerdings kein eigener Betriebsrat gewählt, so liegt die erste Voraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (räumlich abgegrenzter Betriebsteil) auf jeden Fall vor.
Eine Abteilungsversammlung kann hingegen nicht allein nach personell-fachlichen Unterscheidungen gebildet werden. Denn dann fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal organisatorisch/räumliche Einheit. Es ist also nicht möglich Frauenversammlungen, Versammlungen der Teilzeitarbeitnehmer etc. als Abteilungsversammlung einzuberufen.
2.3.2 Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer
Rz. 28
Die Abteilungsversammlung dient der Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer in einem organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil und setzt sich aus dessen Mitgliedern zusammen. Sie dient also im Gegensatz zur Teilversammlung dem intensiven Austausch von besonderen Themen und Belangen, die in der großen Betriebsversammlung häufig nicht angesprochen werden können. Sie findet regelmäßig als Vollversammlung und nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Teil-Abteilungsversammlung statt.
Rz. 29
Mit "besonderen Belangen" sind die besonderen, spezifisch gleich gelagerten Interessen der in dem organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer gemeint. Die Erforderlichkeit kann sich aus der Einsicht ergeben, dass eine für die Abteilung besonders bedeutungsvolle Fragestellung sich in der Betriebs-/Teilversammlung wegen der Menge der Teilnehmer nicht hinreichend behandeln lässt. Nicht erforderlich ist, dass die besonderen Belange dauerhaft existieren. Auch ein einmaliger Anlass kann eine Abteilungsversammlung notwendig erscheinen lassen.
Rz. 30
Da die Abteilungsversammlung im Rahmen von § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Betriebsversammlungen ersetzen, ist es weiterhin grundsätzlich notwendig, dass zumindest für die Mehrzahl der Betriebsteile eine Abteilungsversammlung geboten ist. Erscheint nur wegen der besonderen Belange von Arbeitnehmern einer Abteilung das Abhalten einer Abteilungsversammlung als erforderlich, so lässt sich diese nur im Rahmen einer zusätzlichen oder außerordentlichen Abteilungsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG durchführen. Die abweichende Ansicht, wonach Abteilungsversammlungen als regelmäßige Versammlung auch dann erforderlich sind, wenn sie nur durch die besonderen Belange der Arbeitnehmer eines einzigen Betriebsteils bedingt sind, ist abzulehnen. Soweit dies mit dem zwingenden Charakter des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet wird, wird übersehen, dass § 42 Abs. 2 Satz ...