5.1 Ort
Rz. 57
Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung im Betrieb statt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen geeigneten Raum bereitzustellen. Stehen mehrere geeignete Räume im Betrieb zur Verfügung, so ist der Arbeitgeber allein zu der Entscheidung darüber berechtigt, welchen Raum er auswählt. Er muss lediglich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beachten. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, ist die Veranstaltung dort durchzuführen, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum noch besser geeignet wäre. Steht kein geeigneter Raum zur Verfügung, so muss der Arbeitgeber einen Raum außerhalb des Betriebs anmieten. Der Betriebsrat ist hingegen grundsätzlich nicht befugt, selbst Räume für die Betriebsversammlung anzumieten. Er hat lediglich gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und kann diesen Anspruch gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG durchsetzen.
5.2 Zeitpunkt
Rz. 58
Der Betriebsrat entscheidet im Einberufungsbeschluss grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung. Er hat dabei die Vorgaben der §§ 43, 44 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er ist daher verpflichtet, auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist allerdings nicht erforderlich. Der Betriebsrat muss sich mit dem Arbeitgeber aber möglichst weitgehend verständigen. Dieser muss zudem frühzeitig über den Zeitpunkt der Versammlung unterrichtet werden, damit er die erforderlichen Vorkehrungen zeitgerecht treffen kann. Wenn dem festgesetzten Termin zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Aufhebung des Termins im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Unterlässt der Betriebsrat jegliche Verständigung mit dem Arbeitgeber über den möglichen Zeitpunkt der Betriebsversammlung, so liegt darin eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG.
Rz. 59
Ein im Betrieb durchgeführter Arbeitskampf steht der Abhaltung einer Betriebsversammlung nicht entgegen; ebenso wenig die Stilllegung des Betriebs infolge von Fernwirkungen eines Arbeitskampfs. Unzulässig ist die Einberufung jedoch dann, wenn dies zu Arbeitskampfzwecken erfolgt.
5.3 Versammlungsleitung
5.3.1 Zuständigkeit
Rz. 60
Durchführung und Leitung der Versammlung sind Sache des Betriebsratsvorsitzenden, § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Leitung kann weder durch Betriebsrat noch durch die Betriebsversammlung einem anderen übertragen werden. Nur wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind, kann ein Betriebsrat ein anderes Mitglied durch formlosen Beschluss mit der Leitung der Betriebsversammlung beauftragen.
5.3.2 Leitungsrecht
Rz. 61
Wie bei jeder Leitung einer Versammlung hat der Versammlungsleiter auch bei der Betriebsversammlung die Versammlung zu eröffnen, die Tagesordnung bekannt zu geben und deren Einhaltung zu überwachen, die Rednerliste zu führen, das Wort zu erteilen und zu entziehen, Anträge entgegenzunehmen, Abstimmungen zu leiten und ihre Ergebnisse festzuhalten und die Versammlung schließlich zu schließen.
5.3.3 Ordnungs- und Hausrecht
Rz. 62
Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus. Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalten einer Betriebsversammlung zählen und gegebenenfalls Zwischenrufe zu rügen, störende Personen zu ermahnen und notfalls aus dem Raum zu verweisen. Das Hausrecht ist rein betriebsverfassungsrechtlicher Natur und folgt allein aus der Befugnis, die Betriebsversammlung zu leiten. ...