Rz. 2
Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen (können).
Rz. 3
Dies bedeutet, dass
- die Wahlversammlung in Zusammenhang mit dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- die Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands
- die ordentliche Betriebsversammlung
- die zusätzliche Betriebsversammlung nach und
- die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers
grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Rz. 4
Unter "Arbeitszeit" i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist dabei nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern eines wesentlichen Teils der Belegschaft zu verstehen. Die Betriebsversammlung besteht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG aus den Arbeitnehmern des Betriebs, sie verkörpert also die Arbeitsgemeinschaft der Belegschaft. Hat die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattzufinden, so kann mit der für diese Arbeitsgemeinschaft kennzeichnende Arbeitszeit nur die betriebliche Arbeitszeit gemeint sein. Betriebliche Arbeitszeit ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet. Als betriebliche Arbeitszeit für Einzelhandelsgeschäfte und Warenhäuser ist daher die Ladenöffnungszeit anzusehen.
Rz. 5
Den genauen Zeitpunkt der Betriebsversammlung bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen; einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt jedoch, dass der Betriebsrat auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat. Dies erfordert es regelmäßig auch, dass frühzeitig die in Betracht kommenden Termine mit dem Arbeitgeber erörtert werden. Zudem wird sich daraus regelmäßig die Verpflichtung ableiten, dass die Betriebsversammlung entweder zu Beginn oder gegen Ende der täglichen Arbeitszeit durchzuführen ist, denn dadurch wird der Betriebsablauf meist am wenigsten berührt.
Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat bei der Bestimmung des Zeitpunkts den betrieblichen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen hat, so kann er die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren herbeiführen. Das Arbeitsgericht kann jedoch lediglich die Durchführung der Betriebsversammlung an dem bestimmten Termin – gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung – verbieten; es kann jedoch nicht selbst einen anderen Termin bestimmen.
Legt der Betriebsrat den Termin für eine Betriebsversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der Arbeitszeit fest und rügt der Arbeitgeber die Verletzung betrieblicher Belange zu Unrecht, so kann die Duldung einer Betriebsversammlung bei der Ankündigung des Arbeitgebers, den teilnehmenden Arbeitnehmern von der Kostenerstattung und Lohnfortzahlung auszuschließen, durch eine einstweilige Verfügung mit der Androhung eines Ordnungsgelds durchgesetzt werden.
Rz. 6
Wird im Betrieb in Gleitzeit gearbeitet, so hat der Betriebsrat die Betriebsversammlung grundsätzlich in die Kernarbeitszeit zu legen. Gehören zur Belegschaft auch mehrere Teilzeitarbeitnehmer, so muss der Betriebsrat die Betriebsversammlung möglichst auf eine Uhrzeit legen, an der möglichst viele der Teilzeitarbeitnehmer ihre regelmäßige Arbeitszeit haben. Entsprechendes gilt bei Schichtbetrieben. Auch hier ist nach Möglichkeit die Betriebsversammlung in der Schicht abzuhalten, in der die Mehrheit der Beschäftigten im Betrieb tätig sind. Bei Zweischichtbetrieben besteht die Besonderheit, dass die Betriebsversammlung stets für die eine Schicht in der Arbeitszeit, für die andere Schicht aber außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Dies ist hinzunehmen; allerdings sollte der Betriebsrat darauf achten, dass die nächste Betriebsversammlung so anberaumt wird, dass sie in die Schicht derjenigen Arbeitnehmer fällt, in deren Freizeit die letzte Betriebsversammlung stattgefunden hat. Denkbar ist aber auch, dass der Betriebsrat die Betriebsversammlung zeitlich so festsetzt, dass sie im gleichen Umfang am Ende der einen und am Anfang der nächsten Schicht liegt. Eine Verpflichtung, die Betriebsversammlung entsprechend zu legen, besteht aber nicht. Daneben kommt in Schichtbetrieben auch die Einberufung von Teilversammlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Betracht.
Rz. 7
Betriebsversammlungen dürfen auch während eines Arbeitskampfs oder während Zeiten stattfinden, in denen wegen arbeitskampfbedingter Störungen nur verkürzt gearbeitet wird.
Rz. 8
Eine Bestimmung über die Dauer der Betriebsversammlung existiert nicht. Diese hat sich daher daran auszurichten, was nach Art und Umfang für die Behandlung der jeweiligen Tagesordn...