Rz. 4

Die Vorschriften der §§ 99–101 BetrVG gelten im Gegensatz zu den §§ 102–104 BetrVG nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitnehmerzahl ist nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme maßgeblich, sondern die normale Arbeitnehmerzahl des Unternehmens, das heißt diejenige Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Abzustellen ist auf das gesamte Unternehmen, unabhängig davon, ob ggf. nur in einem Betrieb von mehreren ein Betriebsrat gewählt ist.

 

Rz. 5

Leiharbeitnehmer stehen hierbei Stammarbeitnehmern gleich und sind bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen.[1]

Bei der Ermittlung der "regelmäßig" beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, dass es sich um ständig beschäftigte Arbeitnehmer handelt; auch nur vorübergehend eingestellte Arbeitnehmer werden in die Berechnung einbezogen, sofern sie zeitlich hintereinander auf einem Arbeitsplatz tätig werden.[2] Ein einzustellender Arbeitnehmer, durch dessen Einstellung die Mindestzahl von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern erst erreicht würde, ist nicht mitzuzählen, wohl aber der zu entlassende.[3]

Teilzeitbeschäftigte werden voll, also "pro Kopf" mitgezählt, nicht entsprechend ihrer Arbeitszeit als "Bruchteil eines Arbeitnehmers", da allein auf die Arbeitnehmerzahl abgestellt wird.

[4]

[1] Fitting, § 99 Rz. 11.
[2] Fitting, § 99 Rz. 11.
[3] Fitting, § 99 Rz. 12.
[4] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 99 Rz 12.

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