6.1 Mitteilung an Arbeitgeber
Rz. 146
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den Arbeitgeber (vgl. Rz. 78 ff.) diesem unter Angabe konkreter Gründe schriftlich mitzuteilen, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Informationen des Arbeitgebers. Dieser Tag selbst ist gem. § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB nicht mitzurechnen. Die Mitteilung wird i. d. R. vom Vorsitzenden des Betriebsrats bzw. des zuständigen Ausschusses unterschrieben sein, § 126 BGB.
Rz. 146a
Die Zustimmungsverweigerung hat schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet nicht Schriftform i. S.d § 126 Abs. 1 BGB, sodass die Zustimmung wirksam per Telefax verweigert werden kann. Eine E-Mail genügt dem Schriftlichkeitsgebot, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn eine maschinenschriftliche Erklärung den Aussteller zu erkennen gibt und durch eine Grußformel mit Namensangabe das Textende kenntlich macht.
Rz. 146b
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG, die ihn selbst betreffen (BAG, Beschluss v. 19.3.2003, 7 ABR 15/02).
Rz. 146c
Der Betriebsrat muss auch innerhalb der Wochenfrist dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wenn er für eine abschließende Stellungnahme ergänzende Auskünfte benötigt.
Rz. 147
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt auch ein Telefax. Allerdings genügt eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Dafür bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden. Der Formwirksamkeit des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats steht dies dennoch nicht entgegen. Für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt Schriftlichkeit. Der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bedarf sie nicht. Diese gilt nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01).
Rz. 148
Auch durch eine E-Mail kann die Textform des § 126 b BGB eingehalten werden (BAG, Beschluss v. 10.3.2009, 1 ABR 93/07). Sie ist zwar keine "Urkunde". Die in ihr enthaltene Erklärung ist aber auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Die E-Mail muss den Namen des für den Betriebsrat handelnden Mitglieds enthalten. Der Abschluss der Erklärung muss eindeutig beispielsweise durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens samt Vertretungsfunktion kenntlich gemacht sein.
6.2 Nachschieben von Gründen
Rz. 149
Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG, Beschluss v. 23.01.2019, 4 ABR 56/17). Der Betriebsrat ist jedoch nicht gehindert, nachträglich ergänzend rechtliche Argumente vorzubringen, die er im Verweigerungsschreiben nicht angeführt hatte (BAG, Beschluss v. 28.4.1998, 1 ABR 50/97).
6.3 Ausschlussfrist
Rz. 150
Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist und kann deshalb nicht verlängert werden. Die Einhaltung der Frist berührt auch die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers, da die Aufnahme der Tätigkeit oder eine Versetzung nur verzögert erfolgen kann. Das BAG (BAG, Beschluss v. 29.6.2011, 7 ABR 24/10; BAG, Beschluss v. 12.1.2011, 7 ABR 25/09; BAG (Beschluss v. 5.5.2010, 7 ABR 70/08; Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 2/05) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine einvernehmliche Verlängerung möglich sei, sofern das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar ist. Eine solche Vereinbarung ist aber wirkungslos, wenn sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG getroffen wird. Sie kann auch nicht etwa die nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits eingetretene Fiktion der als erteilt geltenden Zustimmungen des Betriebsrats wieder beseitigen. Darin liegt vielmehr ein Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG; zu einem solchen fehlt den Betriebsparteien die Regelungskompetenz. Für den Arbeitgeber ist diese Streitfrage letztlich nicht von großer Bedeutung. Will er die Stellungnahmefrist für den Betriebsrat verlängern, kann er sich auf die zitierte Rechtsprechung des BAG berufen, andererseits braucht er einem V...