Rz. 23
Die Umwandlung von Unternehmen ist im Umwandlungsgesetz geregelt, das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz sind vier Arten der Umwandlung vorgesehen, nämlich die Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG), die Spaltung (§§ 123–173 UmwG), die Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) und der Formwechsel (§§ 190–304 UmwG). Die Umwandlung zieht einige arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, die im Wesentlichen im UmwG selbst geregelt sind.
Rz. 24
Eine Verschmelzung liegt vor, wenn ein oder mehrere Rechtsträger (Unternehmen) unter Auflösung, ohne Abwicklung, ihr Vermögen als Ganzes entweder auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder wenn sie die Vermögen jeweils als Ganzes auf einen von ihnen neu gegründeten Rechtsträger (§ 2 Nr. 2 UmwG) übertragen. Dies geschieht jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder von Mitgliedschaften des Unternehmens oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger.
Rz. 25
Eine Spaltung sieht das UmwG in drei verschiedenen Varianten vor. Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) erlischt der bisherige Rechtsträger und überträgt sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt der übertragende Rechtsträger existent und überträgt lediglich Vermögensteile (in der Regel einzelne Betriebe) auf einen oder mehrere bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Das Gleiche gilt für die Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) lediglich mit dem Unterschied, dass die als Gegenleistung gewährten Anteile nicht den Anteilseignern zustehen, sondern unmittelbar in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers selbst gelangen.
Rz. 26
Die Vermögensübertragung kann wie die Verschmelzung als Vollübertragung oder wie die Abspaltung und Ausgliederung als Teilübertragung (§ 174 Abs. 2 UmwG) erfolgen. Der Unterschied zu den erstgenannten Umwandlungsarten besteht lediglich darin, dass die Gegenleistung nicht in der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften besteht (§ 174 UmwG).
Rz. 27
Der Formwechsel ist nur eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens, die keine Auswirkungen auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Unternehmens hat.
Im Fall einer Umwandlung ergeben sich folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen:
Nach § 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss über den Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben zu unterrichten. Ein entsprechendes Informationsrecht hat nach § 111 BetrVG auch der Betriebsrat.
Rz. 28
Der Umwandlungsvertrag oder der Umwandlungsbeschluss ist dem Betriebsrat spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die dem Vertrag oder Beschluss zustimmen sollen, zuzuleiten (§ 5 Abs. 3, § 126 Abs. 3, § 194 Abs. 2 UmwG). Besonderheiten gelten dann, wenn die Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers die Spaltung eines Betriebs zur Folge hat und für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats entfallen. In diesen Fällen ist es möglich, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung der Rechte oder Beteiligungsrechte zu vereinbaren, § 325 Abs. 2 UmwG. Zu beachten ist, dass sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Betriebsausschussmitglieder nach der Größe des aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebs richtet, § 325 Abs. 2 S. 2 UmwG i. V. m. § 9 BetrVG und § 27 BetrVG. Der Betriebsrat eines Betriebs, der gespalten wird, bleibt darüber hinaus im Amt, soweit die neu entstehenden Betriebsteile über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügen. Das gilt allerdings nicht, wenn im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat besteht.
Rz. 29
Hinsichtlich der Mitbestimmung im Aufsichtsrat regelt § 325 Abs. 1 UmwG, dass die Mitbestimmung im Aufsichtsrat des Rechtsträgers, der überträgt, für die Dauer von fünf Jahren erhalten bleibt, wenn durch Abspaltung oder Ausgliederung die Voraussetzungen der Mitbestimmungsgesetze entfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von Arbeitnehmern voraussetzen und die Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers auf weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt, § 325 Abs. 1 UmwG.
Rz. 30
Ausdrücklich nimmt das UmwG in § 324 UmwG Bezug auf § 613a Abs. 1 BGB und § 613a Abs. 4–6 BGB. Lediglich für die Haftung des Arbeitgebers enthält das UmwG eigenständige Regelungen, §§ 133, 134 UmwG. Die Vorgänge auf der Unternehmensebene lösen zunächst Informationsrechte des Betriebsrats aus. Bleibt bei einer Umwandlung die bisherige Identität des Betriebs erhalten, ändert sich in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht nichts. Der Betriebsrat bleibt im Amt, und die Betriebsvereinbarungen gelten weiter. Entstehen dagegen neue selbstständige Betriebsteile oder Nebenbetriebe (jetzt Kleinstbetriebe), sind neue Betriebsräte zu wählen. Der "alte" Betriebsrat hat ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat. Vergleiche hierzu auch die Regelunge...