4.1 Betriebsrat
Rz. 31
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind die wichtigsten Organe der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dagegen haben von wenigen Ausnahmen (vgl. §§ 81 ff. BetrVG) abgesehen keine Befugnisse im Rahmen des BetrVG, die sie selbst ausüben können. Die kollektiven Mitwirkungsrechte werden dem Arbeitgeber gegenüber ausschließlich durch den Betriebsrat (gegebenenfalls auch durch den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat) wahrgenommen. Der Betriebsrat ist nach wie vor der gemeinsame Vertreter der Arbeitnehmer. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgehoben.
Rz. 32
Nachdem die Rechte der Minderheitsgruppen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 verstärkt worden waren, sind nunmehr zusätzlich die Möglichkeiten des Betriebsrats zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und eine anteilige Berücksichtigung der Frauen im Betriebsrat verankert (vgl. § 92 Abs. 3 BetrVG). Ferner ist gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, im Betriebsrat anteilig zu berücksichtigen. Auch wurde dem Betriebsrat in § 104 S. 1 BetrVG das Recht gegeben, vom Arbeitgeber die Versetzung oder Entlassung von solchen Arbeitnehmern zu verlangen, die durch rassistische und ausländerfeindliche Betätigung betriebsstörend wirken. In Bezug auf Minderheitsgruppen hat der Betriebsrat darüber hinaus folgende allgemeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG: Er die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen und die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern. Der Betriebsrat hat darüber hinaus die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.
Trotz dieses verstärkten Minderheitenschutzes ist der Betriebsrat der einheitliche Vertreter der Interessen aller Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Neben dem Minderheitenschutz fällt unter die allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch, den im Zuge des Mindestlohngesetzes vom 16.8.2014 eingeführten und im Oktober 2022 zuletzt angestiegenen Brutto-Mindeststundenlohn i. H. v. 12 EUR vor Manipulationen durch den Arbeitgeber zu schützen. Auch fällt in den allgemeinen Aufgabenbereich des Arbeitgebers die effektive Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 und des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014.
4.1.1 Beteiligungsrechte
Rz. 33
Das BetrVG sieht Beteiligungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Form und Stärke vor. Man unterscheidet zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Zu den Mitwirkungsrechten gehören z. B. die Informationsrechte, Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie die Beratungsrechte des Betriebsrats. Demgegenüber bestehen die eigentlichen Mitbestimmungsrechte vor allem in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in Form eines Zustimmungsverweigerungsrechts und eines Zustimmungserfordernisses, bei denen der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durchführen darf.
Rz. 34
Unabhängig davon, ob es sich um Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte handelt, ist bei der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 74 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Durch die Ausübung der Beteiligungsrechte erhält der Betriebsrat als Repräsentationsorgan der Arbeitnehmer die Möglichkeit, an den betrieblichen Entscheidungsprozessen mitzuwirken. Die Unterrichtungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers stellen die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats dar. Sie beinhalten lediglich eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers, umfassen jedoch kein Beratungsrecht. Informationsrechte sind z. B. geregelt in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und § 90 BetrVG. Die nächst stärkere Form der Mitwirkung des Betriebsrats ist die Anhörung, z. B. geregelt in § 102 BetrVG. Bei Anhörungsrechten hat der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich anschließend mit den Anregungen und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat informiert oder unterrichtet hat. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam oder wechselseitig tätig geworden sind. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Informationspflicht.
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