Maren Rixen, Dieter Gerhard †
1 Vorbemerkung
Rz. 1
§ 108 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses. Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die Teilnehmer sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen. Geregelt wird zudem – in Ergänzung zu § 106 BetrVG – ein Einsichtsrecht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in Unterlagen sowie deren Berichtspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Besonders geregelt ist schließlich die Pflicht des Unternehmers zur Erläuterung des Jahresabschlusses.
2 Sitzungen
Rz. 2
Die Grundregeln über die Organisation des Betriebsrats und dessen Geschäftsführung sind auf den Wirtschaftsausschuss entsprechend anzuwenden. Nach § 108 Abs. 1 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss monatlich einmal zusammentreten. Diese Regelung ist allerdings nicht zwingend. Von diesem Turnus kann also abgewichen werden. Die Sitzungen können häufiger oder seltener stattfinden. Dies hängt allein von dem Beratungsbedarf ab. So kann hiervon etwa bei dringenden wirtschaftlichen Entscheidungen oder wegen mangelndem Gesprächsbedarf abgewichen werden.
Rz. 3
Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, wie die Sitzungen vorbereitet, einberufen und durchgeführt werden. Als Hilfsorgan des Betriebsrats liegt der Kern des Wirtschaftsausschusses insbesondere in der sachlichen, zwanglosen Aussprache sowie im Austausch von Unterrichtungen, Erfahrungen und Ratschlägen. In der Regel wird es zweckmäßig sein, eine gewisse Geschäftsverteilung hinsichtlich der einzelnen Aufgaben unter den Mitgliedern vorzunehmen. Insoweit ist auch die Wahl eines Vorsitzenden möglich. Die geschäftsleitenden Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben insbesondere die Sitzungstermine einzuberufen, mit dem Unternehmer abzustimmen und diesen zweckmäßigerweise vorher über anstehende Themen zu unterrichten, damit er sich auf die Sitzung vorbereiten kann. Der Wirtschaftsausschuss kann sich zudem eine Geschäftsordnung geben, in der z. B. geregelt werden kann, wie die Tagesordnung festgelegt wird, wer zu welchem Zeitpunkt zu den Sitzungen einlädt und wer das Amt eines Sprechers/Vorsitzenden übernimmt.
Soweit Sitzungen des Wirtschaftsausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden sollen, ist eine Geschäftsordnung allerdings zwingend erforderlich (vgl. Rz. 3a.)
Rz. 3a
Mit dem zum 18.6.2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde unter anderem eine dauerhafte gesetzliche Regelung geschaffen, die den Betriebsräten die Nutzung neuer Technologien bei der Betriebsratssitzung bietet. Zunächst hatte der Bundestag im Zuge der COVID-19-Pandemie am 23.4.2020 das sogenannte "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" verabschiedet. Das Gesetz war rückwirkend am 1.3.2020 in Kraft getreten und war zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz sah u. a. durch die neue Fassung des § 129 BetrVG vor, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und auch des Wirtschaftsausschusses sichergestellt war, indem Sitzungen und Beschlussfassungen auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden konnten.
Mit § 30 BetrVG wurde nun die dauerhafte Zulässigkeit der Sitzung mittel Video- und Telefonkonferenz geregelt. Nach der Gesetzesbegründung gelten die Regelungen ausdrücklich auch für die Sitzungen und Zusammenkünfte des Wirtschaftsausschusses nach § 108 Abs. 1, 4 und 5 BetrVG.
Zwingend erforderlich ist insoweit eine Regelung über die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz in einer Geschäftsordnung, die zudem den Vorrang der Präsenzsitzung sichern muss. An der Teilnahmeberechtigung (vgl. Rz. 6-9) ändert sich nichts.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere zu den technischen Voraussetzungen einer Video- oder Telefonkonferenz, der Vertraulichkeit und des Aufzeichnungsverbots, vgl. die Kommentierung zu § 30 BetrVG.
Rz. 4
Die Sitzungen sind nicht öffentlich, § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG gilt analog. Die Sitzungen finden – ebenso wie eine evtl. erforderliche Vor- und Nachbereitung – grundsätzlich während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung statt, die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind insoweit gem. § 37 Abs. 2 BetrVG analog von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Findet eine Sitzung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist den betroffenen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses primär Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Sitzungen hat der Wirtschaftsausschuss auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unternehmer zur Teilnahme verpflichtet ist.
Eine Sitzungsniederschrift ist nicht notwendig. Nach dem Gesetz erfolgt die Beratung möglichst formlos. Der Wirtschaftsausschuss ist ein reines Beratungsgremium, das keine Beschlüsse fasst. Ob ein Protokoll geführt wird, liegt daher im Ermessen des Wirtschaftsausschusses. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus anderen Rechtsgrundlagen folgt darüber hinaus für den Wirtschaftsausschuss o...