1 Allgemeines
Rz. 1
Diese Regelung, die durch das Änderungsgesetz 1989 neu gefasst worden ist, hat heute nur noch praktische Bedeutung für die Festlegung des Jahres der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats, bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ergänzend aufgenommenen Vorschriften in den Absätzen 3 (Weitergeltung der Wahlordnung 1972) und 4 (Regelungen zum vereinfachten Verfahren) sind mit dem Inkrafttreten der Wahlordnung 2001 am 15.12.2001 überholt.
2 Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsratswahl und der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Rz. 2
Die Absätze 1 und 2 regeln, wann die erstmaligen Betriebsratswahlen bzw. die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfanden. Aufgrund der in § 21 BetrVG (Betriebsrat) bzw. in § 64 Abs. 2 BetrVG (Jugend- und Auszubildendenvertretung) normierten Amtszeiten lässt sich nach Abs. 1 und 2 nach wie vor ohne Weiteres berechnen, wann Betriebsratswahlen bzw. Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung durchzuführen sind.
2.1 Betriebsratswahlen
Rz. 3
Nach der Regelung im BetrVG 1972 fanden Betriebsratswahlen zunächst alle 3 Jahre statt. Entsprechend wurden nach den ersten Betriebsratswahlen im Jahr 1972 (Abs. 1) in den Jahren 1975, 1978, 1981, 1984, 1987 und 1990 Wahlen durchgeführt. Durch das Änderungsgesetz 1989 vom 20.12.1988 wurde die Amtszeit der Betriebsräte von 3 auf 4 Jahre erhöht und eine entsprechende Regelung, wonach die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle 4 Jahre stattfinden, in § 13 BetrVG aufgenommen. Diese längere Amtszeit galt nach den damaligen Überleitungsregelungen für alle Betriebsräte, die nach dem 31.12.1988 gewählt worden waren. Demzufolge fanden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 1994 statt. Die 4-jährige Amtszeit ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 nicht verändert worden. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen werden nach der gegenwärtigen Rechtslage im Jahr 2022 stattfinden.
2.2 Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Rz. 4
Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung fanden gemäß § 125 Abs. 2 BetrVG im Jahr 1988 statt. Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt gemäß § 64 BetrVG 2 Jahre. Anders als die Amtszeit des Betriebsrats ist diese Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bis heute nicht geändert worden. Auch das BetrVerf-ReformG hat insoweit keine Änderungen vorgenommen. Entsprechend fanden Wahlen zuletzt 2018 statt; die nächsten Wahlen stehen im Herbst (vgl. § 64 Abs. 1 BetrVG) 2020 an.
3 Entsprechende Anwendung der 1. VO zur Durchführung des BetrVG
Rz. 5
Nach § 125 Abs. 3 findet die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 auch auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28.7.2001 stattfinden, Anwendung. Diese Überleitungsregelung sollte dazu dienen, den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der Wahlordnung 1972 und dem Inkrafttreten der neuen Wahlordnung zu überbrücken. Mit Inkrafttreten der Wahlordnung 2001 am 15.12.2001 ist die Regelung überholt.