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Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich 3 Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist arbeitsgerichtlich nachprüfbar. Der Betriebsrat muss die Vergrößerung explizit beschließen. Meist wird allerdings in einem Beschluss, mit dem ein größerer Wahlvorstand bestellt wird, auch ein Beschluss über die Vergrößerung selbst liegen.
Die Größe des Betriebs spielt bei der Erforderlichkeit angesichts der starren Festlegung des Gesetzes auf 3 Mitglieder des Wahlvorstands unabhängig von der Betriebsgröße eine untergeordnete Rolle. Bei Großbetrieben mit mehreren Wahllokalen kann jedoch schon aus diesem Grund ein größerer Wahlvorstand erforderlich sein. Weitere Beurteilungsmomente sind die Gliederung des Betriebs in Betriebsabteilungen, der Arbeitsrhythmus einschließlich der Zahl der Schichten, die räumliche Entfernung der Betriebsteile sowie eine anderweitige organisatorische Zusammenfassung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG. Es genügt jedoch nicht ein vermeintliches Erfordernis, dass alle Betriebsabteilungen im Wahlvorstand vertreten sein sollen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zu seiner Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen kann.
Lediglich wenn hiervon Gebrauch gemacht wird und dies zur Wahrung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG genügt, wird eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder durch den Betriebsrat nicht erforderlich sein.
Stellt sich im Verlauf der Wahlvorbereitung heraus, dass ein größerer Wahlvorstand erforderlich ist als ursprünglich bestellt, kann der Betriebsrat auch nachträglich eine Vergrößerung beschließen, diese darf aber nicht nur zeitweilig, beispielsweise befristet auf den Wahltag oder die Wahltage beschlossen werden.
In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen.